Schwerbehinderte haben es oft nicht leicht, einen Arbeitsplatz zu finden. Daran hat auch der Fachkräftemangel nur wenig geändert. Deshalb werden Arbeitsplätze für Behinderte vom Staat gefördert. Unternehmen mit mindestens zwanzig Beschäftigten sind zudem verpflichtet, fünf Prozent der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen. Tun sie das nicht, müssen sie eine Schwerbehindertenabgabe zahlen. Diese differiert in der Höhe. Die Einnahmen aus der Schwerbehindertenabgabe werden zur Förderung von Arbeitsplätzen für Behinderte verwendet. So sollen die Unternehmen unterstützt werden, die Schwerbehinderte einstellen. Die Kosten für notwendige Umbauten, technische Unterstützung und andere Maßnahmen können so über die Arbeitsagentur oder die Integrationsämter bezuschusst oder ganz übernommen werden.

Wie ist die Abgabe gestaffelt?

Bei der Ermittlung der notwendigen Schwerbehindertenarbeitsplätze gibt es folgende Staffelung:

  • Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 20 und höchstens 39 Mitarbeitern müssen einen Schwerbehinderten beschäftigen.
  • Unternehmen mit mindestens 40 und höchstens 59 Mitarbeitern sind verpflichtet, zwei Schwerbehinderte einzustellen.
  • Unternehmen mit mindestens 60 Mitarbeitern müssen entsprechend mehr Schwerbehinderte beschäftigen, wobei bei der Berechnung Bruchteile von 0,5 und mehr aufgerundet werden müssen.

Wenn nicht, wird es teuer

Für jeden nicht mit einem Schwerbehinderten besetzten Pflichtplatz wird eine Abgabe fällig. Die Höhe hängt davon ab, in welchem Umfang die Pflichtplätze nicht besetzt sind. Für 2024 gelten folgende Beträge:

140 Euro: Bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von drei Prozent, aber weniger als der geltenden Pflichtzahl

245 Euro: Bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von drei Prozent, aber weniger als der geltenden Pflichtzahl

360 Euro: Bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent

720 Euro: Wenn gar keine Schwerbehinderten beschäftigt werden

Die Stufe mit den 720 Euro ist im Jahr 2024 neu eingeführt worden. Besondere Regelungen gibt es für kleinere Unternehmen mit bis zu 59 Beschäftigten. Die so ermittelte Abgabe wird für jeden nicht entsprechend besetzten Arbeitsplatz und für jeden Monat fällig.

Beispiel:
Ein Unternehmen beschäftigt 200 Arbeitnehmer. Es muss also 10 Arbeitsplätze (5 Prozent) mit Schwerbehinderten besetzen. Beschäftigt es das ganze Jahr über keinen einzigen Schwerbehinderten, so wird ab 2024 die Ausgleichsabgabe von 720 Euro monatlich fällig – für jeden Arbeitsplatz, insgesamt also 86.400 Euro (720 Euro x 10 Arbeitsplätze x 12 Monate). Für 2023 waren es noch 360 Euro.

Die Meldung nicht vergessen

Unternehmen, die zur Beschäftigung Schwerbehinderter verpflichtet sind, müssen bis 31. März für das Vorjahr eine entsprechende Meldung abgeben, damit die Arbeitsagentur prüfen kann, ob und in welchem Umfang die Ausgleichsabgabe zu zahlen ist.

Hierfür stehen bei der Bundesagentur für Arbeit Vordrucke zur Verfügung. Die Meldung kann aber auch elektronisch über IW-Elan (https://www.iw-elan.de/) vorgenommen werden. Auf dieser Seite können Sie auch die Höhe der Abgabe selbst errechnen.

Sie können auch sparen

Wenn Sie durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) zur Beschäftigung behinderter Menschen beigetragen haben, können Sie 50 Prozent des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages auf Ihre Ausgleichsabgabe anrechnen. Die Anrechnungsmöglichkeit gilt auch für Aufträge an anerkannte Blindenwerkstätten im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Schauen in unseren Steckbrief Einrichtungen Beschäftigung behinderter Menschen vom Informationsportal für Arbeitgeber rein. Er kann Ihnen erste Orientierung zum Thema Einstellung von Menschen mit Behinderungen geben.