Viele Arbeitnehmer üben in ihrer Freizeit ein Ehrenamt aus, sei es in einem Sportverein als Übungsleiter oder etwa in der Kommunalpolitik. Für den Arbeitgeber ergeben sich daraus in der Regel keine Konsequenzen, allerdings kann sich die Ausgestaltung der Nebentätigkeit beispielsweise auf die Sozialversicherungspflicht auswirken.

Eine grundsätzliche gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers zur Freistellung für ein Ehrenamt gibt es in Deutschland nicht. Allerdings können Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen etwas anderes bestimmen. Und einige ehrenamtliche Tätigkeiten verpflichten den Arbeitgeber zur temporären Freistellung, etwa bei Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren. Das ist aber in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.

Verbieten kann der Arbeitgeber das Engagement in einem Ehrenamt nicht, soweit es in der Freizeit stattfindet. Daher ist eine formelle Erlaubnis nicht notwendig, allerdings sollte der Beschäftigte seinen Arbeitgeber darüber informieren.

Für die allermeisten Unternehmen ist das ehrenamtliche Engagement ihrer Mitarbeiter kein Problem, sondern wird im Gegenteil sogar aktiv gefördert. So kann beispielsweise sogar eine bezahlte Freistellung für bestimmte Aktivitäten erfolgen. Bei Einsätzen von Freiwilliger Feuerwehr, Technischem Hilfswerk, Rotem Kreuz oder anderen Organisationen im Katastrophenschutz wird ein Verdienstausfall von der Organisation bzw. dem Bund oder dem Land ausgeglichen.

Hinweis: Besondere Regelungen gibt es für Tätigkeiten in der Kommunalverwaltung, etwa bei ehrenamtlichen Bürgermeistern. Diesen Personenkreis berücksichtigen wir hier aber nicht.

Wenn aus dem Ehrenamt eine Beschäftigung wird

Was vorab wichtig ist: Bei einem klassischen Ehrenamt gilt nicht das Mindestlohngesetz. Denn es ist ja gerade das besondere an einem Ehrenamt, dass es ohne eine Vergütung ausgeübt wird.

Es kommt aber vor, dass ein Verein oder eine Institution für die Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gewährt. Dann lohnt es sich, genauer hinzuschauen. Die Ehrenamtspauschale erlaubt es Vereinen ihren ehrenamtlich Tätigen bis zu 840 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen. Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass die Organisation gemeinnützig ist, eine entsprechende Satzungsklausel hat und die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.

Wenn diese Entschädigung beispielsweise für die anfallenden Fahrtkosten gezahlt wird, gibt es keine Probleme. Ist sie aber höher und der Ausgleichscharakter kann nicht eindeutig nachgewiesen werden, kann der Prüfer der Rentenversicherung schnell eine entgeltliche Beschäftigung unterstellen. Dann wären ggf. auch die Regelungen zum Mindestlohn anzuwenden. Aus dem Ehrenamt wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung – oder ein Minijob, für den aber ja vom Arbeitgeber auch Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen sind.

Außerdem könnte ja bereits ein „echter“ Minijob bestehen, so dass durch die Zusammenrechnung der Entgelte dann Versicherungspflicht entsteht.

Was ist mit der Übungsleiterpauschale?

Mit einer so genannten Übungsleiterpauschale können Vereine ihre ehrenamtlich tätigen Ausbilder, Trainer, Dozenten, Pfleger, Erzieher und Künstler vergüten. Anders als die Ehrenamtspauschale wird die Übungsleiterpauschale nicht für jede ehrenamtliche Arbeit gewährt. Begünstigt ist nur, wer einer ehrenamtlichen pädagogischen, pflegerischen oder künstlerischen Tätigkeit nachgeht.

Die Übungsleiterpauschale beträgt 3.000 Euro pro Jahr. Auch hier muss es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit im ideellen Bereich der Organisation handeln. Die Übungsleiterpauschale kann als steuerfreie Pauschale in der Steuererklärung angegeben werden. Damit bleiben bis zu 3.000 Euro ihres Verdienstes jährlich für Ehrenamtliche steuer- und sozialversicherungsfrei.

Für unterschiedliche Tätigkeiten im Verein können Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale auch kombiniert gezahlt werden.

Ehrenamt oder Minijob?

Wenn die Voraussetzungen für die steuer- und beitragsfreie ehrenamtliche Tätigkeit nicht gegeben sind, muss bei einer Entgeltzahlung die Frage der Versicherungspflicht geprüft werden – dann ggf. unter Einbeziehung der Regelungen zum Mindestlohn. Dann gibt es keinen Unterschied zu einer Beschäftigung im gewerblichen Bereich. Es gelten die üblichen Regelungen zu Minijobs, zur Versicherungspflicht und zur Beitragszahlung.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Die Prüfung, ob ein Minijob vorliegt, können Sie über unseren Frage-Antwort-Katalog Minijob mit Verdienstgrenze vornehmen. Lesen Sie dazu auch gern unseren gleichnamigen Steckbrief.