Der Klassiker: Ein Unfall bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin und die gesetzliche Unfallversicherung kommt zum Zuge. Es gibt aber auch eine Reihe von Tätigkeiten außerhalb einer klassischen Beschäftigung, wie z.B. die ehrenamtliche Tätigkeit, die über die Unfallversicherung geschützt ist– manchmal auch ohne Beitragszahlung!
Ehrenamtliche Tätigkeit: Welche Tätigkeiten sind geschützt?
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr stehen im Einsatz unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt auch für die Helfer vom Roten Kreuz, der Johanniter-Unfallhilfe, dem Arbeiter-Samariter-Bund, dem technischen Hilfswerk (THW) und vergleichbaren Institutionen. Und nicht nur im Einsatz, sondern auch etwa bei Übungen oder anderen Ausbildungsveranstaltungen.
Personen, die für den Staat ehrenamtlich tätig sind, also für Bund, Länder, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Institutionen. Beispielsweise ehrenamtliche Gemeinderäte, Bürgermeister, Elternbeiräte, ehrenamtliche Betreuer, Wahlhelfer usw.
Dabei muss die Tätigkeit nicht immer direkt für diese staatliche Institution ausgeübt werden, es reicht auch aus, wenn sie im Interesse beispielsweise der Gemeinde liegt und über Vereine läuft. Das kann etwa eine Müllsammelaktion sein oder Vereinsmitglieder, die eine Spielplatzpatenschaft übernommen haben.
Und dann sind da noch die Ersthelfer…
Viele wissen es wahrscheinlich gar nicht, aber auch Ersthelfer, die zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall erste Hilfe leisten, sind über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Das gilt für alle Personen, die bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher Gefahr für seine Gesundheit retten. Kommen sie dabei selbst zu Schaden, können sie die Leistungen der Unfallversicherung beanspruchen.
Das Besondere: In diesen Fällen ersetzt die Unfallversicherung ausnahmsweise sogar Sachschäden, die dem Helfer bei der Tätigkeit entstehen, etwa beschädigte Bekleidung oder eine kaputte Brille.
Welche Leistungen gibt es von der gesetzlichen Unfallversicherung?
Zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gehören neben der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten insbesondere:
- Heilbehandlungen (ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Arzneimittel usw.)
- Rehabilitationsmaßnahmen und Teilhabe am Arbeitsleben (Fortbildung, Umschulung, Arbeitsplatzgestaltung usw.)
- Unfallrenten und Verletztengelder
- Hilfen für das Führen eines Kfz, Wohnungshilfen, Haushaltshilfen und Reisekosten
- Leistungen für Hinterbliebene und Schadenersatz
Wie bekomme ich im Falle eines Falles die Leistungen?
Grundsätzlich werden die Leistungen vom zuständigen Unfallversicherungsträger von Amts wegen festgestellt. Eines besonderen Antrags bedarf es daher nicht. Aber der Unfall muss natürlich gemeldet werden, sonst kann der Träger ja nicht tätig werden.
Welcher Versicherungsträger zuständig ist, erfahren Sie bei der Stadt oder Gemeinde oder direkt bei der DGUV, dem Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherung.
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