Grundsatz: Geldwerter Vorteil ist Arbeitsentgelt

Was ein geldwerter Vorteil ist, ist in § 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) definiert. In Abs. 2 Satz 1 heißt es dort: „Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.“ Heißt umgekehrt: Alles, was Sie Ihrem Arbeitnehmer als Sachleistungen zukommen lassen, gehört (ggf. abzüglich Rabatt) zum Arbeitsentgelt. Das müssen Sie also dem in Geld gezahlten Entgelt hinzuzählen und dann davon Steuern sowie Beiträge und Umlagen in der Sozialversicherung berechnen und zahlen.

Der Gesetzgeber hat dann für bestimmte Teilbereiche beschrieben, wie ein geldwerter Vorteil zu berechnen ist. Eines der bekanntesten Beispiele ist der Firmenwagen. Wer als Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch führt, muss nur den Anteil der privaten Fahrten an den vom Arbeitgeber getragenen Kosten als geldwerten Vorteil ansetzen. Oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer wählen die pauschale Regelungen von monatlich einem Prozent des Kaufpreises als Abgeltung für die private Nutzung.

In solchen Fällen sollten Sie als Arbeitgeber grundsätzlich für Ihr Unternehmen oder individuell mit Ihrem Arbeitnehmer klären, was Sie wollen und welche Vorteile sich dann für den Arbeitnehmer ergeben. Dann wird auch das Arbeitsentgelt richtig berechnet und der Arbeitnehmer versteht, welche Steuern, Beiträge und Umlagen er zahlt.

Vieles kann steuer- und beitragsfrei bleiben

Der Gesetzgeber setzt aber oft auch bestimmte Anreize, in dem bestimmte geldwerte Vorteile steuerfrei bleiben. So bleiben nach derzeitiger Regelung beispielsweise ein Jobticket, die Nutzung eines Firmenfahrrads oder ein E-Auto als Firmenwagen ganz oder teilweise steuer- und damit auch beitragsfrei. Die Nutzung dieser geldwerten Vorteile ist also staatlich gewollt.

Hier haben Sie die Möglichkeiten, Ihren Beschäftigten etwas zu Gute kommen zu lassen, ohne das dafür Steuern an das Finanzamt sowie Beiträge und Umlagen an die Sozialversicherung abgeführt werden müssen. Richtig gewählt und mit dem Arbeitnehmer vereinbart kann sich das für beide Seiten lohnen und Sie zu einem attraktiven Arbeitgeber machen.

Unser Service für Sie im Informationsportal

In unseren Frage-Antwort-Katalogen versuchen wir Ihnen mit Hilfe von Fragen die richtigen Antworten zu geben, was Sie in der Sozialversicherung tun müssen. Immer dann, wenn Einkommensgrenzen wichtig sind, fragen wir Sie dann nach dem gezahlten Arbeitsentgelt und Sachleistungen. Unter den Sachleistungen müssen Sie dann den Betrag eingeben, der sich als Summe der geldwerten Vorteile ergibt. Dies betrifft vor allem Neueinstellungen z. B. in Voll- und Teilzeit oder als 450-Euro-Minijobber.

Die Sozialversicherung beschäftigt sich häufig mit der Bewertung solcher Fragen. Experten finden die Dokumente dazu in der Rubrik Versicherungs- und Beitragsrecht unserer SV-Bibliothek.