Identische Zeiten von Arbeitsunfähigkeit und Kündigung
Wer wegen Krankheit oder nach einem Unfall nicht arbeitsfähig ist, muss auch nicht zur Arbeit erscheinen und hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Als Beweis dient die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Grundsätzlich müssen Sie als Arbeitgeber auf die Richtigkeit vertrauen. Wenn Sie aber berechtigte Zweifel haben, können Sie die Fortzahlung verweigern.
In einem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ging es darum, was einer gleichzeitigen Kündigung gilt. In dem konkreten Fall stimmten die Fristen von Arbeitsunfähigkeit (AU) und Kündigung exakt überein. Gekündigt hatte der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hatte die Entgeltfortzahlung daraufhin verweigert. Das wollte der Arbeitnehmer nicht hinnehmen und klagte durch die Instanzen.
Das oberste Arbeitsgericht in Deutschland gab in seinem Gerichtsurteil dem Arbeitgeber abschließend recht. Danach kann der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein, wenn der Arbeitgeber ernsthafte Zweifel auf Grund von tatsächlichen Umständen haben kann. Dann dreht sich die Beweispflicht um: Der Arbeitnehmer muss seine AU nachweisen, beispielsweise durch Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht.
Pressemitteilung zum Gerichtsurteil vom 8. September 2021 mit Aktenzeichen 5 AZR 149/21
Weiteres Beispiel für berechtigte Zweifel
In einem anderen Fall hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Niedersachen die Entlassung eines Lehrers bestätigt. Der Lehrer war mit falscher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu Fernsehaufnahmen ins Ausland gefahren, in der Zeit der AU aber in einer Videobotschaft zu sehen. Das gehört eindeutig zu den bewiesenen Umständen, um die Zweifel zu begründen. Die Landesschulbehörde als Arbeitgeber hatte daraufhin die Kündigung ausgesprochen. Das Gerichtsurteil bestätigte die Entlassung.
Pressemitteilung zum Gerichtsurteil vom 10. Dezember 2019 mit Aktenzeichen 3 LD 3/19
Im Allgemeinen sollte der Zweifel aber in einem persönlichen Gespräch besprochen werden. Bestehen die Zweifel fort, können Sie sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch möglichst umgehend vorlegen lassen. Im Gesetz ist die Vorlage erst bei einer länger als drei Tage andauernden AU vorgesehen. Sie haben aber das Recht, das früher zu verlangen. Bis die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Ihnen ist, können Sie die Entgeltfortzahlung verweigern.
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