Auch wenn die Corona-Schutzverordnung ausgelaufen ist, müssen Sie als Arbeitgeber alle nötigen Schutzmaßnahmen in der Saisonarbeit ergreifen. Das gilt natürlich auch für Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland. Hier sieht die Bundesregierung eine Reihe von Maßnahmen vor.
Einreise und Impfungen
Für die Einreise nach Deutschland ist der Nachweis der Impfung, der Genesenenstatus oder ein negativer Test (PCR oder Antigen-Test) erforderlich. Aktuell ist keine Quarantäne erforderlich (außer im Falle einer Infektion), da das Robert-Koch-Institut derzeit keine Hochrisikogebiete oder Virusvariantengebiete ausgewiesen hat.
Saisonarbeitskräfte können auch in Deutschland die Möglichkeit zur kostenlosen Impfung nutzen. Als Arbeitgeber müssen Sie Ihre Mitarbeiter über die Impfangebote informieren und ihnen während der Arbeitszeit die Impfung ermöglichen.
Gefährdungsbeurteilung und Basisschutz
Als Arbeitgeber müssen Sie auf der Basis der obligatorischen Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz auch das Risiko einer Corona-Infektion berücksichtigen und entsprechende betriebliche Schutzmaßnahmen vorsehen.
Zu den Basisschutzmaßnahmen gehören der Mindestabstand von 1,50 Meter, Kontaktbeschränkungen und das Tragen von Masken sowie Angebote für regelmäßige Tests. Obwohl die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ausgelaufen ist, kann sie Ihnen als Orientierungshilfe für Ihre betrieblichen Maßnahmen dienen.
Praktische Hilfen, eine App und Erklär-Videos für Arbeitgeber finden Sie auf der Seite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).
Ggf. müssen Sie ergänzend spezielle Regelungen Ihres Bundeslandes beachten.
Informationen für Ihre Mitarbeiter
Die EU-Gleichbehandlungsstelle für Arbeitnehmer hat gemeinsam mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die wichtigsten Regelungen für Saisonkräfte zur Einreise und zum Verhalten am Arbeitsplatz zusammengestellt. Diese Informationen stehen in mehreren Sprachen zur Verfügung.
Besondere Risiken
Besondere Risiken bei der Saisonarbeit liegen – insbesondere bei der Landwirtschaft – nicht so sehr bei der täglichen Arbeit, da diese meist im Freien stattfindet. Problematisch kann aber die Unterbringung in Sammelunterkünften sein – hier besteht ein höheres Ansteckungsrisiko.
Daher gilt der Grundsatz: Zusammen Arbeiten – Zusammen Wohnen. So muss im Falle eines Falles immer nur ein Teil der Belegschaft in Quarantäne.
Unser Service für Sie im Informationsportal
Für die grundsätzlichen Informationen zur Beschäftigung von Saisonarbeitskräften nutzen Sie gern unseren Frage-Antwort-Katalog „Aushilfe und Saisonarbeiter“ und den Steckbrief „Saisonarbeit“.