Sobald eine Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt wird, greift die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Davon gibt es eine Reihe von Ausnahmen, etwa die Minijobs, beschäftigte Rentner usw. Weniger bekannt ist eine Sonderbestimmung für die Krankenversicherung. Wer hauptberuflich selbstständig tätig ist, kann nicht in einer daneben ausgeübten Beschäftigung krankenversicherungspflichtig sein.

Warum sind hauptberuflich Selbstständige nicht krankenversicherungspflichtig?

Der Grund für diese Sonderregelung ist die Vermeidung von Missbrauch. Vor Einführung dieser Ausschlussbestimmung konnte beispielsweise ein Selbstständiger bei einem Kollegen eine etwas mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben und hatte für einen nur geringen Beitrag den vollen Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung – einschließlich der kostenfreien Familienversicherung. Denn versicherungspflichtige Arbeitnehmer zahlen ihre Beiträge nur aus dem Arbeitsentgelt, andere Einkünfte wie Kapitalerträge, Gewinne aus Vermietung oder eben aus selbstständiger Tätigkeit, bleiben unberücksichtigt.

Um solchen Missbrauch auszuschließen, wurde die Regelung eingeführt, dass hauptberuflich Selbstständige nicht in einer Beschäftigung krankenversicherungspflichtig werden können.

Wichtig: Die Ausnahme gilt nur für die Kranken- und damit auch für die Pflegeversicherung. An der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht ändert sich dadurch nichts. Denn hier werden – anders als in der Krankenversicherung – die Leistungen immer nach den gezahlten Beiträgen bemessen. In der Krankenversicherung hingegen hat jeder – abgesehen vom Krankengeld – den vollen Leistungsanspruch, unabhängig von der Höhe der Beiträge.

Wann ist man hauptberuflich selbstständig?

Der Grundsatz lautet: eine selbstständige Erwerbstätigkeit wird dann hauptberuflich ausgeübt, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt. Grundsätzlich kommt es also immer auf den Einzelfall an. Es gibt allerdings eine Reihe von Vereinfachungskriterien, sowohl für als auch gegen eine Hauptberuflichkeit.

So wird bei Personen, die an mehr als 20 Wochenstunden beschäftigt sind und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als 1.977,50 Euro (Wert für 2026) beträgt, angenommen, dass für eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit kein Raum bleibt.

Andersherum wird eine selbstständige Tätigkeit immer dann als hauptberuflich angesehen, wenn sie an mehr als 30 Wochenstunden ausgeübt oder an mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt wird und das Einkommen aus dieser selbstständigen Tätigkeit die Haupteinnahmequelle darstellt und mehr als 1.977,50 Euro monatlich (Wert 2026) beträgt.

Weiterer Aspekt ist die Frage, ob der Selbstständige Arbeitnehmer beschäftigt. Wer in seinem Unternehmen mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt, gilt automatisch als hauptberuflich selbstständig. Werden mehrere geringfügige Arbeitnehmer beschäftigt, so werden die Entgelte zusammengerechnet. Wird dadurch die Entgeltgrenze für Minijobs überschritten, gilt dies als Beschäftigung eines mehr als geringfügig Beschäftigten. In diesen Fällen kommt es auf die Höhe des Gewinns nicht an.

Beispiel:

Herr Klein arbeitet bei der Firma Schulz mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden bei einem monatlichen Entgelt von 2.000 Euro. Nebenher betreibt er als Selbstständiger einen kleinen Versandhandel. Hierfür wendet er ebenfalls 20 Wochenstunden auf. Der Gewinn beträgt monatlich etwa 1.000 Euro. Da er die Arbeit aber nicht allein schaffen kann, beschäftigt er zwei Minijobber, die jeweils 400 Euro monatlich verdienen.

Die Beschäftigung liegt mit dem Entgelt über dem Grenzwert, die selbstständige darunter. Daher würde ohne die Beschäftigung von Mitarbeitern Krankenversicherungspflicht bestehen. Da Herr Klein aber zwei Minijobber beschäftigt, deren Entgelte zusammengerechnet über der Entgeltgrenze für Minijobs von 603 Euro (Wert 2026) liegen, gilt er als hauptberuflich selbstständig. In der Beschäftigung bei Firma Schulz ist er mithin zwar versicherungspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, nicht aber in der Kranken- und Pflegeversicherung.

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