Das UV‑Meldeverfahren übermittelt den digitalen Lohnnachweis für die gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitgeber übermitteln diese besondere Entgeltmeldungen auch an die Datenannahmestelle der Einzugsstelle, die zum Zeitpunkt der Abgabe zuständig ist. Sie wird von dort an die zuständigen Unfallversicherungsträger weitergeleitet, steht aber auch der Rentenversicherung für die Beitragsüberwachung im Rahmen der Betriebsprüfung zur Verfügung.

Was unterscheidet die UV-Jahresmeldung von der regulären Jahresmeldung?

Die UV‑Jahresmeldung ist eine gesonderte Meldung mit dem Abgabegrund 92. Sie ist für jedes Kalenderjahr mit dem Meldezeitraum 01.01. bis 31.12. abzugeben, unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungszeitraum im Jahr. In der Jahresmeldung werden keine detaillierten personenbezogenen Schlüssel wie Personengruppen‑ oder Tätigkeitsschlüssel verlangt. Relevant ist vor allem das gesamte beitragspflichtige Arbeitsentgelt des Beschäftigten für das Kalenderjahr sowie die Zuordnung zur richtigen Gefahrtarifstelle und Einzugsstelle. Das Entgelt in dieser Meldung ist ggf. höher als in der Jahresmeldung für die Rentenversicherung, da in der Unfallversicherung unterschiedliche (höhere) Beitragsbemessungsgrenzen gelten. Deren Höhe ist in der Satzung der jeweiligen Berufsgenossenschaft festgelegt.

Wie gebe ich die UV-Jahresmeldung ab?

Für die Abgabe der UV-Jahresmeldung ist – wie auch für die „normalen“ Meldungen an die Einzugsstellen – die elektronische Übermittlung vorgeschrieben. Sie erfolgt entweder über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV‑Meldeportal. Die Verfahrensgrundlagen sind in den gemeinsamen Grundsätzen zur Datenübermittlung und der Verfahrensbeschreibung zum elektronischen Lohnnachweis geregelt.

Vor der Übermittlung ist ein automatisierter Abgleich mit der Stammdatendatei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung – DGUV (ebenfalls digital) durchzuführen. So wird sichergestellt, dass nur Meldungen mit korrekten Unternehmensnummern und Gefahrtarifstellen gesendet werden können. Die dafür erforderlichen Zugangsdaten (Betriebsnummer des UV‑Trägers, 15‑stellige Unternehmensnummer, PIN) werden den Mitgliedsunternehmen von ihrer Berufsgenossenschaft schriftlich mitgeteilt.

Muss ich die UV-Jahresmeldung auch beim Haushaltsscheckverfahren abgeben?

Beim Haushaltsscheckverfahren übernimmt die Minijob-Zentrale die Aufgaben des Arbeitgebers hinsichtlich der Abgabe der Meldungen und der Berechnung der Beiträge. Das gilt ausnahmsweise auch für die Aufgaben gegenüber der Unfallversicherung. So werden im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens auch die Beiträge zur Unfallversicherung berechnet und die notwendigen Meldungen von der Minijob-Zentrale abgeben. Für andere Minijobs gilt das nicht.

Muss ich auch für Minijobber eine UV-Jahresmeldung abgeben?

Ja, auch Minijobber, gleichgültig ob mit Entgeltgrenze oder kurzfristig unterliegen der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht. Deshalb muss der Arbeitgeber auch für diese Beschäftigten Unfallversicherungsbeiträge zahlen und demzufolge auch die UV-Jahresmeldung abgeben.

Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur UV-Jahresmeldung?

Für die Abgabe der UV-Jahresmeldung (Unfallversicherungs-Jahresmeldung) bestehen in der Tat vereinzelte Ausnahmeregelungen. So ist für bestimmte Personengruppen keine UV-Jahresmeldung abzugeben. Das sind:

  • Bezieher von Vorruhestandsgeld (Personengruppenschlüssel „108“)
  • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (Personengruppenschlüssel „111“)
  • Seelotsen (Personengruppe „143“)

Arbeitgeber, die Mitglied einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind und für deren Beitragsberechnung der Arbeitswert nicht angewendet wird, müssen ebenfalls keine UV-Jahresmeldung abgeben.

Welche Fristen muss ich einhalten?

Die UV-Jahresmeldung ist – anders als die Jahresmeldung für die Rentenversicherung (hier ist es der 15. Februar) – zum 16. Februar des Folgejahres fällig und muss bis dahin an die Berufsgenossenschaft übermittelt werden. Besonderheit für die Meldung für 2025: Da der 15. Februar 2026 auf einen Sonntag fällt, verlängert sich die Frist für die Abgabe der Jahresmeldung für die Rentenversicherung auf den nächsten Werktag, also auf Montag, den 16. Februar 2026. Damit ist im Jahr 2026 der Abgabetermin einheitlich.

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