Selbstständig oder doch lieber in einer Beschäftigung? Diese Frage kann jeder nur für sich selbst beantworten, denn jeder Mensch ist anders. Und beide Arten seinen Lebensunterhalt zu verdienen haben ihre Vor- und Nachteile.

Die Vor- und Nachteile

Selbstständige schätzen meist ihre Unabhängigkeit – ihnen schreibt niemand vor, was sie wie und wann zu tun haben. Oft lockt auch ein höheres Einkommen, das allerdings meist mit einer hohen Arbeitsbelastung erkauft wird. Denn gerade bei kleineren Unternehmen bedeutet „selbstständig“ eben auch „selbst“ und „ständig“, also viel Arbeit ohne geregelte Freizeit und eine hohe Verantwortung – gerade, wenn man auch Mitarbeiter beschäftigt.

Und ein hohes Einkommen ist nicht in jedem Fall gesichert. Das hängt von der Art des Unternehmens ab, aber auch von Faktoren, die der Selbstständige nicht beeinflussen kann, etwa der Konjunkturentwicklung, der Einkommensentwicklung potenzieller Kunden und vieles mehr.

Zudem gehört eine gewisse Risikofreude dazu und nicht jeder ist von der Persönlichkeit dafür geeignet, etwa Kunden zu werben oder Mitarbeiter zu motivieren und zu führen.

Mitunter merkt man erst im Laufe der Selbstständigkeit, dass man die falsche Wahl getroffen hat und möchte zurück in ein Beschäftigungsverhältnis mit geregelter Arbeitszeit, bezahltem Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und einem relativ gesicherten Einkommen am Monatsende.

Wenn ein neuer Job gefunden ist

Wenn Sie als Arbeitgeber einen neuen Mitarbeiter einstellen, ist es grundsätzlich gleichgültig, was er vorher getan hat, also ob er aus einem anderen Beschäftigungsverhältnis zu Ihnen wechselt oder zuvor selbstständig tätig war. Aber ein paar Besonderheiten müssen Sie schon beachten.

Die Krankenversicherung

Liegt das regelmäßige Arbeitsentgelt unterhalb der Krankenversicherungspflichtgrenze, wird Ihr neuer Mitarbeiter grundsätzlich krankenversicherungspflichtig und Sie müssen ihn bei der von ihm gewählten Krankenkasse anmelden. Ausnahme: Wenn er bei Beschäftigungsaufnahme das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat, kann es sein, dass trotz Vorliegen aller Voraussetzungen trotzdem keine Versicherungspflicht entsteht. Das ist der Fall, wenn er

  • in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war und
  • mindestens in der Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig war.

Der Ausschluss von der Versicherungspflicht gilt also insbesondere, wenn der Betroffene zuvor selbstständig tätig und privat krankenversichert war und dann eine – eigentlich – krankenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt. Mehr zu diesem Thema finden Sie in unserer Meldung „Kann man in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren?“ vom 11. April 2022.

Noch eine Besonderheit: Falls Ihr neuer Mitarbeiter nur in Teilzeit arbeitet und nebenher (noch) selbstständig tätig ist, kann die Krankenversicherungspflicht ebenfalls ausgeschlossen sein. Das gilt, wenn die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.

Besonderes Kündigungsrecht

Andererseits: Wenn Krankenversicherungspflicht entsteht und der neue Mitarbeiter zuvor privat krankenversichert war, hat er dort ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dafür reicht der Nachweis der neuen gesetzlichen Krankenkasse über die Pflichtversicherung als Nachweis aus.

Die Anmeldung

Bei der Anmeldung des neuen Mitarbeiters gibt es keine Besonderheiten. Zuständig ist die von ihm gewählte gesetzliche Krankenkasse, dorthin müssen Sie die Meldung abgeben. Hat er keine Wahl getroffen, ist die zuletzt zuständige Krankenkasse der Empfänger. Gibt es eine solche nicht (mehr) oder können Sie diese nicht feststellen, entscheiden Sie, bei welcher Kasse Sie die Anmeldung vornehmen (Mitarbeiter informieren!). Das gilt auch, wenn wegen Krankenversicherungsfreiheit keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse besteht – diese fungiert dann aber auf jeden Fall als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Wenn Sie einen neuen Mitarbeiter einstellen möchten und sich nicht ganz sicher sind, ob Sie alle nötigen Informationen für die Meldung der Beschäftigung an die Sozialversicherungsträger haben, empfehlen wir Ihnen unseren Frage-Antwort-Katalog Orientierung Neueinstellung.

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