Studium oder Berufsausbildung? Die Entscheidung fällt den jungen Menschen nicht immer leicht. Ein Argument für das Studium wäre: „Ich möchte ein Semester im Ausland studieren!“. Einen Teil der Ausbildung im Ausland zu absolvieren ist aber kein Privileg für Studierende – auch in der betrieblichen Ausbildung ist ein vorübergehender Auslandsaufenthalt durchaus möglich.

A1 und die Sozialversicherung

Da es sich um eine vorübergehende Entsendung ins Ausland handelt, bleibt das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin anwendbar und damit die Sozialversicherungspflicht des Auszubildenden unverändert bestehen. Ob das Praktikum Auswirkungen auf die Sozialversicherung im Praktikumsstaat hat, hängt von dem Zielland und den dortigen Regelungen ab.

Bei einer Entsendung in ein anderes EU-Mitgliedsland, einen der EWR-Staaten Island, Liechtenstein oder Norwegen und nach Großbritannien oder in die Schweiz entsteht dort auf keinen Fall eine Sozialversicherungspflicht. Vielmehr bleibt ausschließlich das deutsche Recht anwendbar, da hier die maximal zulässige Entsendungsdauer von 24 Monaten ja nicht überschritten wird. Als Nachweis, dass im Beschäftigungsstaat zu Recht keine Beiträge abgeführt werden, dient die A1-Bescheinigung. Diese wird in der Regel von der Krankenkasse des Auszubildenden ausgestellt. Der Antrag erfolgt auf elektronischem Weg aus dem Entgeltprogramm heraus oder über das SV-Meldeportal. Die Rückmeldung der Krankenkasse erfolgt ebenfalls auf diesem Weg.

Wichtig: Bei einigen Staaten gilt das nur, wenn der Auszubildende eine EU-Staatsbürgerschaft hat.

Ähnliche Bestimmungen gibt es mit einer Reihe anderer Staaten, mit denen Deutschland ein so genannte bilaterales Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Allerdings sind die Regelungen hier unterschiedlich, sowohl was die maximale Entsendedauer angeht als auch hinsichtlich der Geltung für die einzelnen Versicherungszweige. Bei den bilateralen Abkommen sind nicht immer alle Zweige vom Abkommen erfasst. Bei Staaten, mit denen keinerlei Sozialversicherungsabkommen besteht, kann es zu einer Versicherung auch (zusätzlich!) nach dem dortigen Recht kommen.

Im Zweifel sollten Sie bei der Krankenkasse des Auszubildenden nachfragen. Einen ersten Überblick finden Sie auf den Seiten der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland – DVKA, wo es für jedes Abkommensland ein Beratungsblatt zum Thema Entsendung gibt. (www.dvka.de – Rubrik Arbeitgeber&Erwerbstätige/Merkblätter „Arbeiten in…“).

Die A1-Bescheinigung: Rechtliche Aspekte für Auslandspraktika

Das ein Teil der betrieblichen Ausbildung auch im Ausland absolviert werden kann, sieht das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ausdrücklich vor. Die Dauer des Auslandsanteils ist auf ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer begrenzt. Bei einer dreijährigen Ausbildung können davon also maximal neun Monate im Ausland verbracht werden.

Dabei bleibt das Ausbildungsverhältnis nach deutschem Recht unberührt. Der Arbeitgeber muss also auch weiterhin die Ausbildungsvergütung bezahlen und auch die Kosten für den Auslandsaufenthalt übernehmen, denn das ist dann Bestandteil der Ausbildung und daher vom Ausbildungsbetrieb zu finanzieren. Allerdings gibt es die Möglichkeit im Rahmen des EU-Programmes Erasmus+ einen finanziellen Zuschuss zu beantragen. Mehr Informationen dazu finden Sie unter dem Webauftritt von Eramsus +.

Weitere Informationen zum Thema Auslandspraktikum finden Sie in einem speziellen Internetportal des Bundesinstituts für Berufsbildung – BIBB.

Entsendung ist Entsendung

Auch bei einem Auslandspraktikum handelt es sich um eine klassische Entsendung. Es spielt also keine Rolle, ob der Arbeitgeber einen Auszubildenden oder einen anderen Mitarbeiter vorübergehend ins Ausland schickt.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Lesen Sie gern unsere Steckbriefe Entsendung und Beschäftigung im Ausland. Ihnen könnten auch unsere Frage-Antwort-Kataloge Schüler und Studenten interessieren.