Wie immer zum Jahreswechsel treten in der Sozialversicherung zahlreiche Änderungen in Kraft. Neben der Anpassung der Grenzwerte gibt es auch einige rechtliche Änderungen, die Sie beachten müssen. Wir haben die wichtigsten hier zusammengestellt.

Neue Grenzwerte

Zuallererst müssen die jährlichen Anpassungen bei den Grenzwerten, wie den Beitragsbemessungsgrenzen oder der Jahresarbeitsentgeltgrenze berücksichtigt werden. Eine entsprechende Übersicht finden Sie in unserer News „Beitragsbemessungsgrenze 2026: Neue Werte veröffentlicht“ vom 21.10.2025.

Geänderte Beiträge

Die „klassischen“ Beitragssätze, also zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleiben unverändert. Das gilt allerdings nicht für den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung. Hier passen die Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag individuell an. Steigen wird auf jeden Fall der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz, er steigt für das Jahr 2026 auf 2,9 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag gilt nur für einige besondere Personenkreise und für die Berechnung des Höchstzuschusses des Arbeitgebers zu einer privaten Krankenversicherung.

Die Künstlersozialabgabe sinkt leicht auf 4,9 Prozent. Die Insolvenzgeldumlage bleibt unverändert. Die Umlagen zur U1 und U2 (Entgeltfortzahlungsversicherung) werden individuell von den einzelnen Krankenkassen festgesetzt und sind deshalb unterschiedlich.

Rechtskreistrennung endet jetzt auch für Beitragsnachweise

Im Meldeverfahren war schon Anfang 2025 Schluss mit der Trennung in die Rechtskreise Ost und West. Für die Beitragsnachweise galt das aus verschiedenen Gründen aber noch nicht. Für das Jahr 2025 mussten die Beitragsnachweise noch getrennt nach den beiden Rechtskreisen gemeldet werden. Das ist ab Januar 2026 nun auch vorbei. Nur, wenn Sie noch Korrekturen für das vergangene Kalenderjahr vornehmen müssen, ist dafür noch ein getrennter Nachweis erforderlich.

Erhöhung des Mindestlohns

Der gesetzliche Mindestlohn erhöht sich ab 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde. Das bewirkt eine automatische Anpassung der Entgeltgrenze für Minijobs. Diese steigt von bisher 556 Euro auf 603 Euro. Mehr zu den Besonderheiten bei Minijobs mit Verdienstgrenze finden Sie in unserem gleichnamigen Steckbrief. Dadurch ergibt sich auch für die Beitragsberechnung im Übergangsbereich (Gleitzone) eine Anpassung der Berechnungsformeln.

Anpassung der Sachbezüge

Nicht nur das klassische Entgelt unterliegt der Beitragspflicht in der Sozialversicherung, sondern auch so genannte Sachbezüge, die der Arbeitgeber seinen Beschäftigten gewährt. Für die bereitgestellten Sachbezüge für Verpflegung und Wohnraum gibt es Pauschaleiträge, aus denen die Steuer und die Beiträge berechnet werden. Diese Werte werben jährlich an die Preisentwicklung angepasst. Die für 2026 geltenden Werte finden Sie in unserer Meldung „Voraussichtliche Sachbezüge 2026“ vom 11.11.2025:

Fälligkeit der Beiträge

Die monatlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden jeweils am drittletzten banküblichen Arbeitstag vor Monatsende fällig. Bereits zwei Tage vorher muss der Beitragsnachweis bei der Einzugsstelle eingegangen sein. Eine Übersicht über die Fälligkeitstermine für 2026 finden Sie in der Meldung Sozialversicherungsbeiträge 2026: Fälligkeit und Zahlungstermine im Überblick.

Sofortmeldung – Personenkreis geändert

Arbeitgeber in bestimmten Branchen müssen bei neuen Arbeitnehmern vor Aufnahme der Beschäftigung eine so genannte Sofortmeldung abgeben. Diese wird direkt an die Rentenversicherung übermittelt und ersetzt nicht die normale Anmeldung. Die Sofortmeldung dient der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Die hiervon betroffenen Branchen werden zum 1.01.2026 angepasst. So entfällt die Verpflichtung für Unternehmen der Forstwirtschaft und für das Fleischerhandwerk (die Fleischwirtschaft insgesamt bleibt in der Verpflichtung). Neu hinzugekommen sind das Friseur- und Kosmetikgewerbe und so genannte plattformbasierte Lieferdienste.

Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Bisher betrug die steuerfreie Übungsleiterpauschale 3.000 € jährlich, die Ehrenamtspauschale 840 € jährlich. Künftig werden diese Beträge für die Übungsleiterpauschale auf 3.300 € jährlich (z. B. für Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Sportleiter oder in der Freiwilligen Feuerwehr), sowie die Ehrenamtspauschale auf 960 € jährlich ebenso angehoben.

Aktivrente gilt nicht für die Sozialversicherungsbeiträge

Zur Minderung des Fachkräftemangels wurde die so genannte Aktivrente eingeführt. Danach erhalten Altersrentner, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben aber weiterarbeiten, einen Steuerfreibetrag von 2.000 Euro monatlich. Dieser Freibetrag gilt aber nicht für die Sozialversicherungsbeiträge. Diese müssen weiterhin gezahlt werden. Allerdings sind die Besonderheiten bei der Beitragspflicht/-berechnung zu berücksichtigen, also die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes in der Krankenversicherung und die Beitragsfreiheit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Hier muss nur der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil entrichten. Verzichtet der Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit, muss auch er seinen Anteil zahlen.

Mehr Informationen dazu finden Sie in unseren Steckbriefen Altersrente und Flexirente.

Digitales Meldeverfahren A1 bei Entsendebescheinigungen

Die Entsendebescheinigung A1 bei Entsendungen in einen anderen EU- oder EWR-Staat, in die Schweiz oder nach Großbritannien wird schon seit längerem im Wege des elektronischen Datenaustausches beantragt und ausgestellt. Für Entsendebescheinigungen in Staaten mit bilateralen Sozialversicherungsabkommen hingegen, war dies bisher nur auf Papier möglich.

Ab Januar 2026 werden auch diese Länder in den elektronischen Datenaustausch einbezogen. Ausnahme: Ist die Rentenversicherung für die Ausstellung zuständig, verbleibt es bis auf weiteres bei der Nutzung von Vordrucken. Diese werden künftig aber nicht mehr bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland – DVKA zu finden sein, sondern bei der Deutschen Rentenversicherung. Ist die Krankenkasse oder die DVKA für die Ausstellung zuständig, erfolgt der elektronische Antrag (und auch die Rückmeldung) entweder über ein dafür zugelassenen Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal.

Kurzfristige Beschäftigungen in der Landwirtschaft

Eine kurzfristige Beschäftigung, die von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist, bleibt sozialversicherungsfrei, soweit sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Ab 2026 gibt es eine Sonderregelung für Beschäftigte in einem landwirtschaftlichen Betrieb. Für diese gilt dann eine Grenze von 90 Arbeitstagen oder 15 Wochen. Diese Regelung ist nicht auf ausländische Arbeitskräfte begrenzt, sondern gilt generell.

Als „landwirtschaftliche Betriebe“ – gelten Unternehmen nach der entsprechenden Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (Abschnitt A/Abteilung 01). Damit ist beispielsweise auch die Tierhaltung eingeschlossen, nicht aber die Fortwirtschaft oder Fischereibetriebe.

Bei Mischbetrieben kommt es auf den Schwerpunkt der Wertschöpfung an. Liegt der Schwerpunkt eines Betriebes zum Beispiel im Anbau von Pflanzen, sind weitere Aktivitäten wie Verarbeitung und Vermarktung unschädlich und es handelt sich dennoch um einen landwirtschaftlichen Betrieb.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Nutzen Sie zu den Themen folgende Frage-Antwort-Kataloge, die wir Ihnen zur Orientierung bereitstellen und Ihnen bei Fragen um die Sozialversicherung behilflich sein können:

Hinweis: In den Inhalten werden Ihnen die bislang gültigen Werte angezeigt, die noch bis Jahresende bestand haben. Nach Jahreswechsel erfolgt die Aktualisierung auf die neuen Werte.