Kennen Sie das „Teilhabechancengesetz“? Wenn nein, befinden Sie sich in großer Gesellschaft – leider. Denn das Gesetz und die damit verbundenen Möglichkeiten kennt tatsächlich nur etwa ein Viertel der Betriebe in Deutschland. Und einige davon wahrscheinlich nur, weil sie von speziellen Mitarbeitern der Jobcenter direkt angesprochen und auf die Möglichkeiten aufmerksam gemacht worden sind. Das hat eine aktuelle Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ergeben.

Was ist das Teilhabechancengesetz?

Hinter dem etwas sperrigen Namen verbirgt sich im Grunde ein Förderprogramm, mit dem Langzeitarbeitslose wieder in den normalen Arbeitsmarkt integriert und auf Arbeitsplätze in den Betrieben vermittelt werden sollen. Dass die Fördermöglichkeiten so wenigen bekannt sind – obwohl es sie in ähnlicher Form schon lange gibt – liegt vielleicht daran, dass die Förderung bis 2018 nur gemeinnützigen und öffentlichen Arbeitgebern gewährt wurde. Seither allerdings können alle, also auch privatwirtschaftliche Betriebe, die Förderung nutzen.

Die Förderung zur „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ kommt für Menschen in Frage, die

  • das 25. Lebensjahr vollendet haben
  • für mindestens sechs Jahre in den letzten sieben Jahren Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld bezogen haben und

in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren. Die „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ kommt Personen zugute, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind.

Was wird gefördert?

Die Förderung ist umfassend. Natürlich geht es in erster Linie um Geld, aber nicht nur. Im Vordergrund stehen Lohnkostenzuschüsse für Arbeitgeber, die einen erheblichen Teil der anfallenden Lohnkosten abdecken und zwei Jahre, in einigen Fälle sogar bis zu fünf Jahre gezahlt werden.

Darüber hinaus gibt es von den Jobcenter Zuschüsse bis zu 3.000 Euro für Qualifizierungen, bei denen die für den Arbeitsplatz erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden. Außerdem werden die Geförderten – und damit indirekt auch die Betriebe – durch ein beschäftigungsbegleitendes Coaching unterstützt. Das soll ihnen bei eventuellen Schwierigkeiten am Arbeitsplatz helfen und so einen dauerhaften Verbleib im Beschäftigungsverhältnis ermöglichen.

Was habe ich davon?

Für die Unternehmen liegt in der Nutzung des Teilhabechancengesetzes und der damit verbundenen Fördermöglichkeiten der Vorteil, dass sie für ihren Arbeitskräftebedarf Ressourcen erschließen können, die von vielen anderen nicht beachtet werden. Und das mit niedrigen Kosten und ohne Risiko. Die Jobcenter helfen bei der Auswahl der möglichen Kandidaten, die Entscheidung über die Einstellung bleibt aber beim Unternehmen.

Die Einstellung und Einarbeitung von Langzeitarbeitslosen machen in der Regel einen höheren Aufwand, als wenn ein Arbeitnehmer direkt aus einem anderen Beschäftigungsverhältnis wechselt. Das wird aber durch die finanzielle Förderung mehr als ausgeglichen. Denn auch ein „normaler“ Arbeitnehmer muss eingearbeitet werden und kann oft nicht vom ersten Tag an volle Leistung bringen.

Sozialversicherungspflicht muss sein

Die Förderung durch das Jobcenter ist davon abhängig, dass die Einstellung im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt. Ein Minijob ist also nicht förderungsfähig. Selbstverständlich gelten auch für diese Beschäftigten die Regelungen zum Mindestlohn bzw. die jeweiligen Tarifverträge.

Ich interessiere mich für die Förderung – was muss ich tun?

Wenden Sie sich an ein Jobcenter in Ihrer Nähe. Die Mitarbeiter dort beraten Sie gern, ermitteln mit Ihnen gemeinsam den Bedarf und die Möglichkeiten und suchen für Sie nach geeigneten Kandidaten. Dort erfahren Sie auch alles über die Antragstellung für die Förderung und die konkreten Bedingungen.

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