Vorsorge und Arbeitsschutzmaßnahmen sind wichtig. Sie können viele Arbeitsunfälle verhindern oder die Folgen abmindern. Das geht leider nicht immer, Unfälle passieren. Was ist dann zu tun?
Wann und wie muss eine Unfallmeldung gesandt werden?
Eine Unfallmeldung ist immer dann erforderlich, wenn der Arbeitsunfall (oder Wegeunfall) eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen verursacht oder der Versicherte daran verstirbt. Zuständig für die Meldung ist immer der Arbeitgeber oder eine von ihm damit beauftragte Person (Bevollmächtigter). Hierfür gilt eine Frist von drei Tagen, nach dem Sie Kenntnis von dem Unfall bekommen haben. Ausnahme: Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden sind dem zuständigen Unfallversicherungsträger sofort zu melden.
Die Unfallmeldung kann auf einem Vordruck der DGUV per Post verschickt oder elektronisch über das Online-Formular eingereicht werden. Auch auf den Internetseiten der jeweiligen Berufsgenossenschaft sind entsprechende Links zu finden.
Wer muss alles bei einem Arbeitsunfall informiert werden?
Die eigentliche Meldung geht immer an den gesetzlichen Unfallversicherungsträger, bei Unternehmen also grundsätzlich an die zuständige Berufsgenossenschaft. Eine Kopie erhält der Betriebs- oder Personalrat, ein Exemplar geht an die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt, Staatliches Amt für Arbeitsschutz). Bei Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, erhält stattdessen die zuständige untere Bergbehörde ein Exemplar. Auch der Beschäftigte hat das Recht auf eine Durchschrift der Anzeige. Außerdem müssen Sie den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit über die Unfallanzeige informieren.
Welcher Arzt ist zuständig?
Grundsätzlich kann jeder Arzt die Erstbehandlung übernehmen. Ist nach dem Arbeitsunfall aber mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen, so muss der Betroffene einen Durchgangsarzt aufsuchen. Darauf müssen Sie als Arbeitgeber wie auch der erstbehandelnde Arzt hinweisen. Ein Durchgangsarzt ist Facharzt für Chirurgie oder Orthopädie. Er verfügt über eine unfallmedizinische Ausbildung und besondere Kenntnisse in der Begutachtung und Behandlung von Unfallverletzungen. Der Durchgangsarzt entscheidet auf Grund des Befundes, ob die weitere Behandlung durch ihn selbst oder durch einen Kassenarzt erfolgen soll. Die Kosten gehen auf jeden Fall zu Lasten der Berufsgenossenschaft und nicht der Krankenkasse.
Traumatische Belastung beim Arbeitsunfall nicht unterschätzen
Bei einem Arbeitsunfall sind – gerade bei schwereren Unglücken – nicht nur die Verletzten betroffen. Auch die – unbeteiligten – Kollegen, die Zeugen des Unfalls wurden, können eine traumatische Belastung erleiden. Auch dafür bieten die Berufsgenossenschaften Hilfe an. Traumatische Ereignisse im Unternehmen sollten intern dokumentiert und die Personen identifiziert werden, die infolge des Ereignisses einen Unterstützungsbedarf haben oder entwickeln könnten. Eine entsprechende Meldung mit der Bitte um Unterstützung kann entweder über die Unfallanzeige oder auch formlos an die Berufsgenossenschaft gegeben werden. Mehr Informationen dazu können Sie im Informationsblatt „Meldung von traumatischen Ereignissen“ nachlesen.
Wenn Sie Hilfe brauchen
Wenn Sie bei einem Arbeitsunfall Hilfe benötigen oder Fragen haben, ist Ihre zuständige Berufsgenossenschaft immer der richtige Ansprechpartner. Natürlich unterstützt im Falle eines Falles auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
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