Als Arbeitgeber nehmen Sie eine ganze Reihe von Aufgaben für die Sozialversicherungsträger wahr: Sie beurteilen die Versicherungspflicht und -freiheit, berechnen die Beiträge, behalten den Arbeitnehmeranteil ein und führen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse als Einzugsstelle ab. Der Beschäftigte merkt davon eigentlich nichts – außer natürlich an den Abzügen auf seiner Gehaltsabrechnung. Hat der Mitarbeiter ein Recht auf Auskunft gegenüber der Krankenkasse, ob Sie als Arbeitgeber die Beiträge ordnungsgemäß abgeführt haben?

Ein interessantes Urteil

Das Landessozialgericht Hessen (L 8 KR 158/14) hat in einem solchen Fall das Auskunftsrecht des Beschäftigten bejaht. Während sich die beklagte Krankenkasse auf den Sozialdatenschutz des Arbeitgebers berief und damit die Auskunft verweigerte, hat das Gericht die Höhe und Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zwar auch als besonders schutzwürdige Sozialdaten eingestuft, allerdings seien dies die Daten des Versicherten. Und deshalb habe er einen Anspruch auf die Auskunft über die für ihn gespeicherten Sozialdaten – auch wenn die „Buchung“ und Zahlung von einem Dritten, nämlich dem Arbeitgeber vorgenommen wird.

Braucht der Beschäftigte diese Information?

Abgesehen von der durch das Gericht bestätigten Auskunftsberechtigung – braucht der Beschäftigte diese Information? Die Antwort – wie so häufig bei Rechtsfragen – lautet: Es kommt darauf an. Wenn der Beschäftigte Anspruch auf Arbeitsentgelt hat und Sie als Arbeitgeber zur Abführung der Beiträge verpflichtet sind, gelten diese für eventuelle Ansprüche des Beschäftigten als entrichtet. Er muss also nicht befürchten, dass durch die Nichtabführung seine Rentenansprüche oder der Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse oder auf Arbeitslosengeld geschmälert werden. Selbst wenn die Beiträge, beispielsweise wegen einer Insolvenz des Arbeitgebers tatsächlich nicht entrichtet werden, hat das für die Versicherungsschutz und den Leistungsanspruch des Beschäftigten keine negativen Auswirkungen.

Eine Ausnahme allerdings gibt es: Wenn der Arbeitgeber bei freiwillig krankenversicherten Beschäftigten die Beiträge ebenfalls an die Krankenkasse abführt, besteht diese befreiende Wirkung nicht. Leitet der Arbeitgeber diese Beiträge also nicht weiter, wird sich die Krankenkasse an das Mitglied wenden und von diesem die Beiträge einfordern. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber die Beiträge einbehalten hat.

Bei einem freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer kann es daher für diesen schon von Bedeutung sein, ob sein Arbeitgeber die einbehaltenen Beiträge an die Krankenkasse abgeführt hat oder nicht.

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