Beschäftigte haben nach dem Pflegezeitgesetz das Recht, bei akut auftretenden Pflegesituationen bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr der Arbeit fernzubleiben, um die Versorgung eines nahe stehenden pflegebedürftigen Angehörigen zu organisieren oder sicherzustellen. Diese Regelung dient der kurzfristigen Koordination von Pflegeleistungen und gilt unabhängig vom Pflegegrad.
Welche Rechte hat der Arbeitnehmer?
- Bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr darf der Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben, wenn das notwendig ist, um akut notwendige Maßnahmen zur Sicherstellung der Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren.
- Wird das Entgelt in dieser Zeit vom Arbeitgeber nicht fortgezahlt, kann der Beschäftigte Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse beantragen. Dieses beträgt bis zu 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts für die Dauer der Freistellung.
- Die Freistellung ist nicht von einer Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Aber der Arbeitnehmer muss die Verhinderung unverzüglich mitteilen.
Welche Rechte hat der Arbeitgeber?
- Der Arbeitgeber darf verlangen, dass der Beschäftigte die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer sofort mitteilt.
- Der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der Maßnahmen verlangen.
- Es besteht keine gesetzliche allgemeine Pflicht zur Entgeltfortzahlung während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung. Zahlungspflichten können sich aber aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, dem Arbeitsvertrag oder aus § 616 BGB (kurzzeitige Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen ohne eigenes Verschulden) ergeben.
Was darf der Arbeitgeber nicht?
- Eine wirksame kurzfristige Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz kann nicht einfach pauschal abgelehnt werden; die Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers ist entscheidend, nicht die Zustimmung des Arbeitgebers.
- Der Arbeitgeber darf nicht ohne Rechtsgrund detaillierte Gesundheitsdaten Dritter einfordern oder in unangemessener Weise nach Ursachen forschen.
- Der Arbeitgeber darf Beschäftigte wegen der Inanspruchnahme der kurzzeitigen Pflegefreistellung nicht benachteiligen. Diskriminierende Maßnahmen oder Kündigungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Anspruchs sind rechtswidrig.
Was passiert mit der Sozialversicherung?
Während der Pflegezeit gilt die Beschäftigung während der Pflegezeit nicht als fortbestehend, wenn kein Entgelt gezahlt und Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird. Die Tage des Bezugs von Pflegeunterstützungsgeld gelten nicht als Sozialversicherungstage. In der Rentenversicherung gilt ein Monat als voller Beitragsmonat, wenn mindestens ein Tag mit beitragspflichtigem Entgelt belegt ist. Bei zehn Tagen passiert also in dieser Hinsicht nichts. Lediglich das zu meldende Entgelt und damit die Höhe der Rente sind geringer. In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht die Mitgliedschaft aber auch ohne Entgeltzahlung für bis zu einem Monat fort. Bei der Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld werden ggf. Rentenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse gezahlt.
Bei einer kurzzeitigen Freistellung von bis zu 10 Tagen (nach § 2 PflegeZG) ist weder eine Abmeldung noch eine Unterbrechungsmeldung durch den Arbeitgeber erforderlich, auch wenn kein Entgelt gezahlt wird und Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird.
Erst bei einer längeren vollständigen Freistellung (über 10 Tage hinaus) ist eine Abmeldung zum Tag vor Beginn der Pflegezeit notwendig. Nach Ende der Freistellung ist dann eine Anmeldung erforderlich.
Bei längerer Abwesenheit
Die bis zu zehntägige Pflegezeit gilt für jede Beschäftigung, unabhängig von der Größe des Unternehmens. Ist eine längerfristige Pflegezeit oder eine Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz erforderlich, hängt der Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit von der Anzahl der Beschäftigten im Unternehmen ab. Um kleine Unternehmen vor einer Überforderung zu schützen, besteht ein längerer Freistellungsanspruch nur bei Unternehmen, die mindestens 16 bzw. mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigen. Neben einer vollen Freistellung besteht auch die Möglichkeit einer teilweisen Freistellung. Die Familienpflegezeit ist für maximal 24 Monate vorgesehen.
Für die Familienpflegezeit gibt es kein Pflegeunterstützungsgeld. Es besteht aber die Möglichkeit zur Überbrückung des Entgeltausfalls ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu erhalten.
Unser Service im Informationsportal
Weitere Hinweise finden Sie in unserem Frage-Antwort-Katalog Pflege und Lebensführung und im Steckbrief Entgeltersatzleistung.
