Bei der Personalauswahl gehen die Unternehmen unterschiedliche Wege. Eine Möglichkeit ist ein – meist unentgeltliches – Kennenlern-Praktikum, auch Schnuppertag genannt. Dabei bekommt der Bewerber erste Einblicke in den Betrieb und das Unternehmen erhält einen ersten persönlichen Eindruck vom Interessenten.
Bei einem Schnuppertag gibt es häufig eine Führung durch den Betrieb. Kommt es dabei zu einem Unfall, ist dieser durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. So ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. März 2022 (Aktenzeichen B 2 U 13/20 R).
Der Fall
Eine Arbeit suchende Bewerberin absolvierte bei einem Unternehmen einen unentgeltlichen Schnuppertag auf der Grundlage einer „Kennenlern-/Praktikums-Vereinbarung“ mit diesem Unternehmen. Während des „Kennenlern-Praktikums“ gab es unter anderem eine Betriebsführung. Bei der Besichtigung eines Hochregallagers stürzte die Klägerin. Dabei brach sie sich den rechten Oberarm.
Das Urteil
Grundsätzlich liegt das Kennenlernen des potenziellen künftigen Arbeitgebers im eigenen – und damit nicht gesetzlich versicherten – Interesse des Bewerbers. Auf diesen Grundsatz hatten sich sowohl die Berufsgenossenschaft als auch die gerichtlichen Vorinstanzen, also das Sozialgericht und das Landessozialgericht berufen und den Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt.
Das BSG sah das anders. Grundlage für den Anspruch war die Satzung der zuständigen Berufsgenossenschaft Holz und Metall. Diese sieht aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung für die Satzungsregelung einen Versicherungsschutz unter anderem vor für Personen, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind, aber als Teilnehmer an Besichtigungen des Unternehmens oder als Praktikanten, die Betriebsstätte mit Zustimmung des Unternehmens aufsuchen.
Darunter fällt nach Auffassung des Gerichts auch die Teilnahme an einer Führung über das Betriebsgelände. Voraussetzung für die Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft ist aber eine entsprechende Satzungsregelung – ein gesetzlicher Anspruch besteht insoweit nämlich nicht.
Tipp: Im Falle eines Falles können Sie bei Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft nach einer entsprechenden Satzungsregelung fragen.
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