Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung regelt den Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und den Sozialversicherungsträgern. Bei Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist eine Anmeldung vorzunehmen. Bei Beendigung dann logischerweise eine Abmeldung. Aber auch, wenn die Beschäftigung weiterhin besteht, kann eine so genannte Unterbrechungsmeldung erforderlich sein.

Gründe für eine Unterbrechungsmeldung

Eine Unterbrechungsmeldung ist immer dann erforderlich, wenn

  • die versicherungspflichtige Beschäftigung ohne Entgeltzahlung unterbrochen ist und
  • die Unterbrechung mindestens einen vollen Kalendermonat dauert und
  • das Beschäftigungsverhältnis trotz der Unterbrechung fortbesteht und bei demselben Arbeitgeber wieder aufgenommen wird.

Außerdem muss der Versicherte nach Ende der Entgeltzahlung eine Entgeltersatzleistung wie Kranken-, Verletzten-, Übergangs- oder Mutterschaftsgeld beziehen. Oder es wird Elternzeit genommen oder freiwilliger Wehrdienst geleistet.

Solange also der Arbeitgeber das Entgelt fortzahlt, ist keine Unterbrechungsmeldung abzugeben.

Welchen Zweck erfüllt die Unterbrechungsmeldung?

Das Fortbestehen der Versicherung bzw. der Mitgliedschaft ist in den einzelnen Versicherungszweigen unterschiedlich geregelt. In der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt die Mitgliedschaft auch ohne Arbeitsentgelt erhalten, solange

  • Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung wie z. B. Kranken-, Verletzten-, Übergangs- oder Mutterschaftsgeld besteht,
  • Elternzeit in Anspruch genommen oder Elterngeld bezogen wird,
  • freiwilliger Wehrdienst geleistet wird,
  • das Beschäftigungsverhältnis infolge eines rechtmäßigen Arbeitskampfes unterbrochen ist oder
  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es eine solche Regelung nicht. Hier besteht die Versicherung nur so lange fort, bis die Beschäftigung ohne Arbeitsentgelt für mindestens einen Kalendermonat fortbesteht. Dann wäre eigentlich eine Abmeldung erforderlich, mit Blick auf die fortbestehende Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung wird aber „nur“ eine Unterbrechungsmeldung fällig. Übrigens: Das bedeutet nicht, dass während einer Krankheit keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden, aber das geschieht dann über den Leistungsträger (z.B. Krankenkasse) nach einem anderen Verfahren.

Besonderheit: Bei privat Krankenversicherten ist eine Unterbrechungsmeldung abzugeben, wenn sie im Anschluss an die Entgeltfortzahlung ein Krankentagegeld beziehen. Andernfalls muss es eine Abmeldung sein.

Welche Abgabegründe gibt es?

Für die Unterbrechungsmeldung sind folgende Schlüsselzahlen vorgesehen:

  • 51 Unterbrechung wegen Bezug von bzw. Anspruch auf Entgeltersatzleistungen
  • 52 Unterbrechung wegen Elternzeit
  • 53 Unterbrechung wegen gesetzlicher Dienstpflicht oder freiwilligem Wehrdienst

Bis wann muss die Meldung abgegeben werden?

Die Unterbrechungsmeldung ist erst dann abzugeben, wenn klar ist, dass der Tatbestand der Unterbrechung von einem Kalendermonat tatsächlich erfüllt ist. Deshalb beträgt die Meldefrist zwei Wochen nach Ablauf des (vollen) Kalendermonats, der dem Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt folgt.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Lesen Sie ergänzend gerne unsere Steckbriefe Entgeltersatzleistung, Krankheit und Meldegründe. Außerdem stehen Ihnen unsere Frage-Antwort-Kataloge Unfall und Berufskrankheit sowie Krankheit zur Verfügung.