In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es den gesetzlich festgelegten Beitragssatz von 14,6 Prozent (bzw. 14,0 Prozent für Versicherte ohne Krankengeldanspruch). Kommt eine Krankenkasse mit den ihnen daraus zugewiesenen Beiträgen (aus dem Gesundheitsfond) nicht aus, muss sie einen Zusatzbeitrag erheben. Wie hoch der jeweils ist, wird in der Satzung der Kasse festgelegt. Dieser Zusatzbeitrag gilt grundsätzlich für alle bei dieser Krankenkasse versicherten Mitglieder. Es gibt aber Ausnahmen.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird – wie auch der „normale“ Beitragssatz – gesetzlich festgelegt. Er gilt aber nur für bestimmte Personenkreise. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Personengruppen, bei denen der Krankenversicherungsbeitrag von einem Dritten übernommen wird. Das sind:

  • Geringverdiener (Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt unter 325 Euro monatlich)
  • Bezieher von Bürgergeld
  • Menschen mit Behinderung und Personen in Einrichtungen der Lebenshilfe
  • Teilnehmer an FSJ/FÖJ/BFD
  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Bezieher von Verletztengeld
  • Bezieher von Übergangsgeld

Für Sie als Arbeitgeber sind in erster Linie die Geringverdiener und ggf. die Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr relevant.

Festgelegt wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag durch das Gesetz. Grundlage für die Berechnung sind die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des kommenden Kalenderjahres und die sich daraus ergebende Unterfinanzierung. Diese soll dann – rechnerisch – durch den durchschnittlichen Zusatzbeitrag ausgeglichen werden.

Wichtig beim Beitragszuschuss

Bei freiwillig oder privat krankenversicherten Beschäftigten zahlen Sie als Arbeitgeber in der Regel einen Beitragszuschuss. Ist Ihr Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung, richtet sich der Beitragszuschuss neben dem gesetzlichen Beitrag nach dem Zusatzbeitrag, der von der Krankenkasse erhoben wird, bei der Ihr Mitarbeiter versichert ist.

Ist er hingegen bei einer privaten Krankenversicherung Mitglied, gibt es dort ja keinen vergleichbaren Beitragssatz oder Zusatzbeitrag. Deshalb gelten auch hier die Hälfte des gesetzlichen Beitragssatzes und eben die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Bei privat Krankenversicherten wird der Beitragszuschuss allerdings zusätzlich auf die Hälfte des tatsächlichen Beitrags begrenzt.

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