Was ist ein Praktikum?

Ein Praktikum soll der Erlangung oder der Vertiefung bestimmter praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse dienen. Der Grund dafür kann sehr unterschiedlich sein. Klassisch sind die so genannten Schülerpraktika, die meist für zwei bis drei Wochen in einem Betrieb durchgeführt werden. Sie dienen der Berufsorientierung der jungen Menschen und sollen helfen zu entscheiden, ob der ausgewählte Beruf gefällt und ob der Schüler dafür geeignet ist.

Viele Hochschulen sehen in ihren Studien- und Prüfungsordnungen für einige Studiengänge verpflichtende Praktika vor. Das können Praktika sein, die vor dem Studienbeginn absolviert werden müssen – quasi als Zugangsberechtigung für das Studium. Oder das Praktikum muss während des Studiums abgeleistet werden (Zwischenpraktikum). Und dann sind da noch die so genannten Nachpraktika, also solche, die nach Ende des Studiums durchgeführt werden. Diese sind nur im Ausnahmefall vorgeschrieben, sind dann aber der letzte Baustein zum erfolgreichen Abschluss des Studienganges. Häufiger sind aber nach dem Studium Praktika, die auf freiwilliger Basis zum Erwerben von Praxiserfahrungen durchgeführt werden.

Wann ist ein Praktikum sozialversicherungspflichtig?

Ist das Zwischenpraktikum in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben, so besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen und Rentenversicherung. Die wöchentliche Arbeitszeit, die Dauer des Praktikums oder die Höhe des Entgelts spielen in diesen Fällen keine Rolle. Der Praktikant bleibt in dieser Zeit an der Hochschule immatrikuliert.

Bei einem Vor- oder Nachpraktikum ist der Praktikant noch nicht oder nicht mehr an der Hochschule eingeschrieben, deshalb gelten hier andere Regelungen als im Zwischenpraktikum. Ist das Praktikum in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben, so besteht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Für die Kranken- und Pflegeversicherung ist entscheidend, ob Sie für die Tätigkeit Entgelt zahlen. Ist dies nicht der Fall, ist der Praktikant nicht als Arbeitnehmer, sondern gegebenenfalls im Rahmen einer besonderen Versicherung als Praktikant (analog der studentischen Krankenversicherung) zu versichern. Eine solche Versicherung tritt nur ein, wenn kein anderer Versicherungsschutz (zum Beispiel als Familienversicherter) besteht. Zahlen Sie ein Entgelt – gleich in welcher Höhe – besteht auch in der Kranken- und Pflegeversicherung eine Pflichtversicherung als Arbeitnehmer.

Bei nicht vorgeschriebenen Praktika müssen Sie danach unterscheiden, ob und wenn ja in welcher Höhe Sie Entgelt zahlen. Die folgende Tabelle zeigt die unterschiedlichen Ergebnisse:

EntgeltKranken-/PflegeversicherungRentenversicherungArbeitslosenversicherung
– ohne –versicherungsfreiversicherungsfreiversicherungsfrei
bis 450 bzw. 520 Euro*versicherungsfrei**versicherungspflichtig***versicherungsfrei**
über 450 bzw. 520 Euro*Werkstudentenregelung (bei Immatrikulation)pflichtversichert als ArbeitnehmerWerkstudentenregelung (bei Immatrikulation)

* bis 30.9.2022 gelten 450 Euro
 ** geringfügige Beschäftigung (Minijob mit Verdienstgrenze)
 *** Befreiung auf Antrag möglich

Welche Meldungen muss ich für einen Praktikanten abgeben?

Für Praktikanten gelten grundsätzlich die üblichen Meldungen wie für andere Beschäftigte auch. Allerdings müssen Sie ggf. einen besonderen Personengruppenschlüssel angeben:

  • 105 Praktikanten
  • 106 Werkstudenten oder
  • 109 Minijob mit Entgeltgrenze

Für die besondere Krankenversicherung eines Praktikanten ohne Entgelt (vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum) ist eine Papiermeldung (formlos oder auf Vordruck) bei der Krankenkasse erforderlich.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Für die weitere Lektüre empfehlen wir unsere Steckbriefe Praktikant und Werkstudent. Für Ihre Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht oder -freiheit können Sie unsere Frage-Antwort-Kataloge Auszubildender und Praktikant, Praktikant und Beschäftigung nach Praktikum nutzen.