Fachkräfte sind rar und die Anforderungen verändern sich ständig. Deshalb ist es wichtig, die Weiterbildung und Qualifizierung der Beschäftigten zu fördern. Dies soll ab 1. April 2024 durch das neue Qualifizierungsgeld geschehen, beantragt werden kann es bereits jetzt. Die Zielgruppe sind Beschäftigte, denen aufgrund des anhaltenden Strukturwandels der Arbeitsplatzverlust droht. Weiterbildungen sind eine gute Möglichkeit, den Beschäftigten eine zukünftig weiterhin gesicherte Beschäftigung im Unternehmen zu ermöglichen. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Zunächst müssen die Voraussetzungen für das Unternehmen erfüllt sein. Das ist der Fall, wenn mindestens 20 Prozent der Belegschaft einen Qualifizierungsbedarf haben, der dem Strukturwandel geschuldet ist. Bei kleineren Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten müssen es mindestens zehn Prozent sein.

Die Qualifizierung muss durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geregelt sein. Bei kleinen Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten reicht eine schriftliche Erklärung aus. Die Weiterbildungsmaßnahme muss vom Arbeitgeber finanziert werden.

Welche Inhalte muss die Qualifizierungsmaßnahme haben?

Die berufliche Weiterbildung muss mehr als 120 Stunden umfassen. Diese müssen aber nicht am Stück absolviert werden. Die Maßnahme kann in Vollzeit, Teilzeit oder berufsbegleitend stattfinden.

Der Bildungsträger muss für die Förderung geprüft und zugelassen sein. Einen entsprechenden Nachweis können Sie vom Bildungsträger erhalten.

Es werden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die über eine ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildung hinausgehen. Eine Schulung für eine betriebsspezifische Software kann zum Beispiel nicht gefördert werden.

Was und wie wird gefördert?

Gefördert werden nur Qualifizierungsmaßnahmen für bestehende Arbeitsverhältnisse, also nicht für gekündigte oder bereits beendete Beschäftigungsverhältnisse. Und: Der Arbeitnehmer darf in den letzten vier Jahren vor Antragstellung nicht schon einer geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen haben. Außerdem darf die Maßnahme nicht bereits durch eine andere Leistung gefördert werden.

Das Qualifizierungsgeld wird in Höhe des Kurzarbeitergeldes gezahlt, beträgt also 60 bzw. 67 Prozent des vorherigen Nettoentgelts. Das Unternehmen darf bis zum entgangenen Entgelt aufstocken.

Wichtig! Das Qualifizierungsgeld müssen Sie als Arbeitgeber schriftlich oder digital beantragen, und zwar spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme.

Wer ist zuständig?

Zuständig für die Bewilligung des Qualifizierungsgeldes ist die Bundesagentur für Arbeit. Dort erhalten Sie auch ausführliche Informationen, die nötigen Antragsvordrucke und die Möglichkeit, den Antrag elektronisch zu stellen: Qualifizierungsgeld | Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de).

Und die Sozialversicherung?

Für die Sozialversicherung gelten die Regelungen zum Kurzarbeitergeld analog. So bleibt die Mitgliedschaft bzw. die Versicherungspflicht erhalten, die Beiträge werden, wie beim Kurzarbeitergeld berechnet und vom Arbeitgeber abgeführt.

In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung besteht zudem Beitragspflicht. Die Beiträge sind aus einem fiktiven Arbeitsentgelt in Höhe von 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt zu zahlen und vom Arbeitgeber allein zu tragen.

Bei freiwillig Versicherten in der GKV sowie privat Versicherten in der PKV zahlt der Arbeitgeber den auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung (einschließlich des zusätzlichen Beitrags zur Krankenversicherung) in voller Höhe. Der Beitragszuschlag für Kinderlose wird hingegen wie beim Kurzarbeitergeld in einer Pauschalzahlung von der Bundesagentur übernommen. Zur Arbeitslosenversicherung sind keine Beiträge zu zahlen.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Zur Beitragsberechnung lesen Sie unseren Steckbrief Kurzarbeit, da diese Regelungen für das Qualifizierungsgeld analog anzuwenden sind.