Sie beauftragen als Unternehmen einen freiberuflichen Publizisten oder Künstler? Dann gibt es gute Nachrichten: Die Künstlersozialabgabe wird im nächsten Jahr nicht angehoben und bleibt weiterhin stabil bei 5 Prozent. Wer sich z. B. die Homepage durch einen selbstständigen Webdesigner erstellen lässt, muss die Abgabe zahlen. Ausnahme: Wenn die für solche Leistungen geltende Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro pro Jahr nicht überschritten wird.

Woraus wird die Künstlersozialabgabe berechnet?

Alle Zahlungen, die Sie für die Nutzung der erbrachten künstlerischen Leistungen tätigen, gelten als beitragspflichtig.

Darunter fallen u. a.:

  • Das vereinbarte Honorar
  • Der Einsatz von Kosten u. Nebenleistungen
    (z. B. Telefon-, Frachtkosten, Material- oder Personalkosten)

Darunter fallen nicht:

  • Umsatzsteuer
  • Zahlungen an die Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA)
  • Reise- und Bewirtungskosten (erstattet)
  • Aufwandsentschädigungen (steuerfrei)

Auf diesen ermittelten Ausgangswert (Bemessungsgrundlage) müssen Sie dann den Abgabesatz von 5 Prozent als Künstlersozialabgabe entrichten. Dieser Wert galt schon für 2023 und bleibt auch für 2024 unverändert. Der Satz wird jährlich durch eine Rechtsverordnung neu festgesetzt.

Wann müssen Sie zahlen?

Basis für die Zahlung ist Ihre Meldung an die Künstlersozialkasse, die Sie jährlich bis zum 31. März für das Vorjahr abgeben müssen. Für die voraussichtlich zu zahlende Künstlersozialabgabe müssen Sie aber monatliche Vorauszahlungen leisten. Die Vorauszahlung berechnen Sie nach dem aktuellen Abgabesatz und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage des vorausgegangenen Kalenderjahres. Sie multiplizieren also 1/12 der Jahresentgelte mit dem aktuell geltenden Abgabesatz. Daraus ergibt sich Ihre monatliche Vorauszahlung. Sie gilt immer für die Zeit von März des laufenden Jahres bis Februar des Folgejahres. Die Vorauszahlung wird jeweils zum Zehnten des Folgemonats fällig. Nach der Feststellung der tatsächlichen Höhe, also nach Ihrer Meldung für das vergangene Kalenderjahr, nimmt die KSK den Ausgleich mit den von Ihnen geleisteten Vorauszahlungen vor.

Wenn Sie Fragen haben…

Bei Rückfragen können Sie sich gerne direkt an die Künstlersozialkasse wenden.

Nähere Informationen können Sie auch vorab auf dem Internetauftritt der Künstlersozialkasse finden.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Zum Thema Künstlersozialabgabe finden Sie die wichtigsten Informationen in unserem Steckbrief. Und im Frage-Antwort-Katalog können Sie Ihre Meldepflichten an die KSK überprüfen.

Lesen Sie außerdem unserem Steckbrief Betriebsprüfung (BP und euBP) – denn in den regelmäßigen Betriebsprüfungen wird auch geschaut, ob Sie die Abgabe an die KSK überwiesen haben.