Hintergrund ist die Entlastung gerade Geringverdiener im Hinblick auf die Inflation und die hohen Energiekosten.

Wie war es bisher?

Bis zum 30. September 2022 lag der Entgeltrahmen für die besondere Beitragsberechnung für die Midijobs bei 450,01 Euro bis 1.300 Euro.

Im Zuge der Reform der Minijobs haben auch die Midijobs einige Änderungen erfahren (siehe unsere Meldung vom 7. September 2022). Wichtigste Änderung: Die neue Midijob Verdienstgrenze liegt bei 1.600 Euro.

Und ab Januar 2023?

Um die Arbeitnehmer mit geringerem Einkommen zu entlasten, hebt der Gesetzgeber die Midijob Verdienstgrenze ab Januar 2023 auf 2.000 Euro an. Auch die für die Umrechnung notwendige Formel wird entsprechend angepasst. Damit zahlen auch Beschäftigte mit einem Entgelt zwischen 1.600 Euro und 2.000 Euro geringere Sozialversicherungsbeiträge. So bleibt ihnen ein höheres Nettoentgelt.

Wer zahlt?

Durch die Reform zum 1. Oktober 2022 wurde neben der Umrechnungsformel vom tatsächlichen Entgelt auf das geringere beitragspflichtige Entgelt eine zusätzliche Berechnung eingeführt. Man berechnet ein gesondertes beitragspflichtiges Entgelt für den Arbeitnehmeranteil. Bei 520,01 Euro bleibt der Arbeitnehmeranteil bei 0 Euro. Er steigt dann kontinuierlich bis zum Erreichen der Entgeltobergrenze an.

Das bedeutet konkret für Sie: Durch die Erweiterung des Entgeltrahmens auf 2.000 Euro müssen Sie als Arbeitgeber in mehr Fällen als bisher einen größeren Teil der Beiträge übernehmen.

Letztlich sind auch die Sozialversicherungsträger betroffen, denn sie erhalten die Beiträge nicht aus dem vollen, sondern nur aus dem verminderten Entgelt. Die Leistungen bleiben aber gleich. Das gilt auch für Geldleistungen, die von der Höhe des Entgelts abhängig sind. Geldleistunge wie etwa das Kranken- oder das Arbeitslosengeld berechnen sich hier aus dem tatsächlich erzielten (höheren) Entgelt. Auch für das Rentenkonto zieht die Deutsche Rentenversicherung das volle Entgelt heran. Deshalb müssen Sie bei Mitarbeitern im Midijob neben dem beitragspflichtigen Entgelt auch das tatsächlich erzielte Entgelt in die Entgeltmeldungen aufnehmen.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Mehr zu den Midijobs finden Sie in unserem Steckbrief Übergangsbereich und im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich ab 1.10.2022.