Auch für Minijobber aus dem Ausland gelten grundsätzlich dieselben Regelungen wie für in Deutschland ansässige Mitarbeiter. Welche Kriterien sich dennoch unterscheiden, erfahren Sie hier.
Minijobber – aber woher?
Innerhalb der EWR-Staaten und im Verhältnis zur Schweiz gilt die Reise- und Niederlassungsfreiheit. Das heißt, dass sich jeder, der die Staatsbürgerschaft eines dieser Länder hat, in jedem anderen dieser Länder niederlassen und dort arbeiten darf. Hat er aber die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes (Drittstaat), benötigt er möglicherweise ein Visum und eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.
Wenn die deutschen Vorschriften nicht gelten
Kommt der Minijobber aus einem anderen Staat nach Deutschland und legt dem deutschen Arbeitgeber eine so genannte Entsendebescheinigung vor – für die EWR-Staaten, die Schweiz und Großbritannien ist es die A1-Bescheinigung – wird damit nachgewiesen, dass nicht das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt, sondern das Recht des entsendenden Staates. Das bedeutet zunächst, dass in Deutschland keine Meldungen zu erstellen sind und keine Beiträge gezahlt werden müssen. Allerdings gilt das nicht unbedingt für den Herkunftsstaat. So kann es sein, dass der deutsche Arbeitgeber dann die Meldungen und Beiträge an die Versicherung oder Behörde des Herkunftsstaates entrichten muss.
Beispiel:
Ein in Polen lebender und dort arbeitender Bürger kommt in seinem Urlaub für eine befristete Beschäftigung von einem Monat als Erntehelfer nach Deutschland. Er legt dem Arbeitgeber eine A1-Bescheinigung der polnischen Versicherung vor. Es gilt danach das polnische Recht – auch für die in Deutschland ausgeübte Beschäftigung. Das polnische Recht sieht keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht vor, wie in Deutschland für eine befristete Beschäftigung. Deshalb unterliegt diese Beschäftigung – trotz der Kurzfristigkeit – der Versicherungspflicht nach polnischem Recht. Der deutsche Arbeitgeber muss daher die Meldungen und Beiträge an die zuständigen polnischen Stellen entrichten.
Wenn der Minijob nach deutschem Recht beurteilt wird
Ist das deutsche Recht anwendbar, gelten – unabhängig vom Wohnsitz – die üblichen Vorschriften für die Minijobs. Das bedeutet, dass in der Rentenversicherung Versicherungspflicht besteht, sich der Beschäftigte aber auf Antrag davon befreien lassen kann. Auf jeden Fall muss der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag von 15 Prozent entrichten.
Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent ist nur zu entrichten, wenn der Minijobber bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Auf die Art der Versicherung (pflichtig, freiwillig oder als Familienversicherter) kommt es nicht an.
Falls keine gesetzliche Krankenversicherung besteht, sollte unbedingt auf einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz geachtet werden. Das kann bei einer ausländischen Versicherung oder über eine private Krankenversicherung sichergestellt werden.
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung von bis zu drei Monaten sind keine Pauschalbeiträge zu zahlen. Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit ist in jedem Fall, dass die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Dabei wird auch der Status im Herkunftsland berücksichtigt. Versicherungsfreiheit kann also beispielsweise bei einem Rentner in Frage kommen, nicht hingegen bei einem Arbeitslosen.
Übrigens: Die Regelungen gelten auch bei einer Tätigkeit im Haushalt (Haushaltsscheckverfahren). Dann sind allerdings die Pauschalbeiträge abweichend.
Unser Service für Sie im Informationsportal
Die Regelungen zu den Minijobs finden Sie in unseren Steckbriefen Minijob mit Verdienstgrenze und Kurzfristiger Minijob. Als Entscheidungshilfe stehen Ihnen auch die gleichnamigen Frage-Antwort-Kataloge zur Verfügung Minijob mit Verdienstgrenze und Kurzfristiger Minijobber.