Dem Mitarbeiter ist der nächste Lohn noch nicht ausbezahlt worden? Das kann verschiedene Gründe haben. Sei es eine rückwirkende Gehaltserhöhung durch Vereinbarung oder Tarifvertrag, eine irrtümlich fehlerhafte Einstufung des Mitarbeiters in eine zu niedrige Gehaltsklasse oder weitere Gründe. Was ist also zu tun?

Lohnzahlung- Was gilt?

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die von Ihrem Beschäftigten geleistete Arbeit angemessen zu vergüten. In welcher Höhe, richtet sich generell nach dem gesetzlichen Mindestlohn, nach einem geltenden Tarifvertrag, der auch für allgemeinverbindlich erklärt worden sein kann, nach einer Betriebsvereinbarung oder nach dem individuellen Arbeitsvertrag.

Auch wann Sie den Lohn zahlen müssen, ist immer vertraglich geregelt. Häufig ist es der 15. eines Monats für den laufenden Monat, also zahlen Sie die Hälfte quasi im Voraus. Viele Tarifverträge enthalten eine solche Regelung. Wenn individuell nichts geregelt ist, müssen Sie die Arbeit am Ende des Monats, spätestens also am 1. des folgenden Monats vergüten. Das gilt übrigens auch für die Ausbildungsvergütung.

Nachzahlung aber ab wann ist es eine?

Wenn Sie den Arbeitslohn am letzten des Monats oder am ersten des Folgemonats überweisen, handelt es sich nicht um eine Nachzahlung, sondern um das laufende Entgelt – auch, wenn es erst im Nachhinein ausgezahlt wird.

Wenn Sie aber den Lohn nur verspätet bezahlen, handelt es sich dadurch nicht um eine Nachzahlung. Das ist es nur, wenn Sie für einen zurückliegenden Zeitraum zahlen (müssen). Auf den Grund dafür kommt es nicht an. Haben Sie beispielsweise eine tariflich festgelegte Höherstufung vergessen und zahlen die Differenz erst nach drei Monaten, weil sie es erst dann bemerkt haben, handelt es sich um eine Nachzahlung.

Nachzahlung – einmalig oder laufend?

Wenn Sie, wie im obigen Beispiel für einen oder mehrere Monate einfach zu wenig gezahlt haben und dies dann später korrigieren, handelt es sich eindeutig um laufendes Arbeitsentgelt. Zahlen Sie aber beispielsweise eine einmalige Leistung, z. B. Weihnachtsgeld verspätet aus, behält es natürlich seinen Charakter als Einmalzahlung. Nehmen Sie die Nachzahlung aufgrund einer rückwirkenden Gehaltserhöhung vor, ist dies kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Denn in der Sozialversicherung gilt das Entstehungsprinzip und das bedeutet, dass die Beiträge für die Monate zu zahlen sind, in denen der Anspruch auf die Zahlung bereits bestanden hat.

Sie müssen also die Nachzahlung auf die zurückliegenden Entgeltabrechnungszeiträume verteilen und diese korrigieren. Allerdings haben sich die Sozialversicherungsträger darauf verständigt, dass in solchen Fällen aus Vereinfachungsgründen (Gemeinsames Rundschreiben vom 18.11.1983) rückwirkende Entgelterhöhungen wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden können. Bei solchen Einmalzahlungen müssen Sie bei der Berechnung der Beiträge die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des Nachzahlungszeitraums berücksichtigen.

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Passend zum Thema finden Sie in unserem Portal den Frage-Antwort-Katalog Arbeitsentgelt sowie den gleichnamigen Steckbrief.

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