Eines ist schon länger so: Eine Probezeit in einem neuen Arbeitsverhältnis darf längstens sechs Monate dauern. Ist sie zunächst kürzer vereinbart worden, kann sie – im gegenseitigen Einvernehmen – verlängert werden. Maximal aber auf sechs Monate. Eine längere Probezeit ist unwirksam. Eine Probezeit kann auch so aussehen, dass die Vertragspartner eine Befristung vereinbaren. Die Erprobung ist als Sachgrund für eine Befristung anerkannt, die Dauer darf jedoch nicht unangemessen lang sein.
Was ist neu?
Manchmal können auch sechs Monate zu lang sein. Das gilt bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Zwar ist auch hier grundsätzlich eine Probezeit möglich, sie muss aber in einem „Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.“ So schreibt es neuerdings das Teilzeit- und Befristungsgesetz vor.
Das Problem: Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist vom Gesetzgeber nicht näher beschrieben worden. Wohl eindeutig ist, dass die Probezeit nicht die gesamte Dauer des befristeten Beschäftigungsverhältnisses umfassen darf. Wenn aber die Beschäftigung auf ein Jahr befristet ist? Oder nur auf acht Monate? Was genau unter der Verhältnismäßigkeit zu verstehen ist, müssen wohl die Gerichte klären.
Was ist das Besondere an einer Probezeit?
Die Probezeit soll beiden Vertragspartnern, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Gelegenheit geben, zu prüfen, ob sie zueinander passen und die Beschäftigung auf Dauer fortgesetzt werden soll. Deshalb gelten innerhalb der Probezeit verkürzte Kündigungsfristen – für beide Seiten. Während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Eine Begründung für die Kündigung ist nicht erforderlich. Es gelten auch keine Kündigungsschutzregelungen, etwa für Schwerbehinderte. Ausnahme: Wird eine Frau innerhalb der Probezeit schwanger und teilt sie Ihrem Arbeitgeber dies mit, kann sie grundsätzlich nicht gekündigt werden.
Übrigens: Auch während der Probezeit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Urlaub und auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – dies allerdings erst nach Ablauf der ersten vier Wochen, wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist.
Ist die Probezeit unverhältnismäßig, so gilt anstelle der besonderen Regelung die längere gesetzliche Kündigungsfrist.
Gibt es besondere Meldungen?
Die Vereinbarung oder das Ende der Probezeit sind keine meldepflichtigen Tatbestände in der Sozialversicherung. Es handelt sich nur um arbeitsrechtliche Regelungen. Wird eine Beschäftigung im Rahmen einer Erprobung von vornherein befristet, handelt es sich nicht um eine kurzfristige versicherungsfreie Beschäftigung, weil in diesem Fall eine erwerbsmäßige Tätigkeit vorliegt.
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