Bei einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung handelt es sich um eine nichtselbstständige Arbeit, in der Regel also in einem Arbeitsverhältnis. Typischerweise liegt eine Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit nach Weisungen erfolgt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers stattfindet. Das Bundessozialgerichts (BSG) hat in zahlreichen Urteilen entschieden, dass eine Beschäftigung voraussetzt, dass der Beschäftigte vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Das ist immer dann der Fall, wenn der Beschäftigte seine Tätigkeit nicht frei gestalten kann, sondern ihm Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung vom Arbeitgeber vorgegeben wird. Die Detailliertheit der Vorgaben kann dabei – je nach der Art der Tätigkeit – durchaus unterschiedlich sein, etwa bei Führungskräften oder Spezialisten. Ein weiterer wesentlicher Unterschied ist, dass ein selbstständig Tätiger ein Unternehmerrisiko trägt und in der Regel selbst entscheidet, ob und in welchem Umfang er eine Tätigkeit ausübt, wo er dies ausübt und wie. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben in einer gemeinsamen Besprechung (vom 4.5.2023 – TOP 1) aus den unterschiedlichen BSG-Urteilen Grundsätze formuliert. Anlass war ein aktuelles Urteil des BSG, in dem es um die versicherungsrechtliche Beurteilung von Lehrkräften ging. Konkret war es eine Musikschullehrerin, deren Tätigkeit sich durch die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung auszeichnete. Sie musste die Räume der Musikschule nutzen, die ihr ebenso wie die notwendigen Musikinstrumente kostenfrei zur Verfügung gestellt wurden. Als Vertragspartner der Schüler trat ausschließlich die Schule auf. Da die Lehrerin verpflichtet war, ihre Tätigkeit selbst zu erbringen, sie also kein eigenes Personal einstellen konnte und zudem Ort und Zeit der Ausübung der Tätigkeit durch die Schule vorgeschrieben wurde, kam das Gericht zum Schluss, dass es sich hier um eine abhängige Beschäftigung handelt und damit Sozialversicherungspflicht bestand.

Selbstständige Tätigkeit? Das Besprechungsergebnis

Die Spitzenverbände haben das Urteil zum Anlass genommen, ein gemeinsames Besprechungsergebnis zu diesem Thema zu veröffentlichen und folgende Grundsätze für die Beurteilung einer Beschäftigung bzw. Tätigkeit formuliert: Danach sind Lehrer/ Dozenten/Lehrbeauftragte an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen, Musikschulen sowie an sonstigen – auch privaten – Bildungseinrichtungen in den Schulbetrieb eingegliedert und stehen in einem Beschäftigungsverhältnis zu diesen Schulungseinrichtungen, wenn die Arbeitsleistung insbesondere unter folgenden Umständen erbracht wird:
  • Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung
  • Festlegung bestimmter Unterrichtszeiten und Unterrichtsräume (einzelvertraglich oder durch Stundenpläne) durch die Schule/Bildungseinrichtung
  • kein Einfluss auf die zeitliche Gestaltung der Lehrtätigkeit
  • Meldepflicht für Unterrichtsausfall aufgrund eigener Erkrankung oder sonstiger Verhinderung
  • Ausfallhonorar für unverschuldeten Unterrichtsausfall
  • Verpflichtung zur Vorbereitung und Durchführung gesonderter Schülerveranstaltungen
  • Verpflichtung zur Teilnahme an Lehrer- und Fachbereichskonferenzen oder ähnlichen Dienst oder Fachveranstaltungen der Schuleinrichtung (dem steht eine hierfür vereinbarte gesonderte Vergütung als eine an der Arbeitszeit orientierter Vergütung nicht entgegen)
  • selbst gestalteter Unterricht auf der Grundlage von Lehrplänen als Rahmenvorgaben geht nicht mit typischen unternehmerischen Freiheiten einher. Die zwar insoweit bestehende inhaltliche Weisungsfreiheit kennzeichnet die Tätigkeit insgesamt nicht als eine in unternehmerischer Freiheit ausgeübte Tätigkeit, insbesondere wenn
  • keine eigene betriebliche Organisation besteht und eingesetzt wird
  • kein Unternehmerrisiko besteht
  • keine unternehmerischen Chancen bestehen, weil zum Beispiel die gesamte Organisation des Schulbetriebs in den Händen der Schuleinrichtung liegt und keine eigenen Schüler akquiriert und auf eigene Rechnung unterrichtet werden können, sowie die geschuldete Lehrtätigkeit nicht durch Dritte erbracht werden kann.
Diese Grundsätze beziehen sich zwar auf einen bestimmten Personenkreis, zeigen aber, wie auch in anderen Tätigkeitsbereichen zwischen einer selbstständigen Tätigkeit und einer versicherungspflichtigen Beschäftigung unterschieden werden kann.

Wenn Sie nicht sicher sind…

Da die Beurteilung im Einzelfall eben sehr schwierig sein kann, gibt es die Möglichkeit des so genannten Statusfeststellungsverfahrens. Dabei prüft der Rentenversicherungsträger auf Antrag des Auftragnehmers (Arbeitnehmers) oder des Auftraggebers (Arbeitgebers), ob es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt oder nicht. Diese Entscheidung ist für alle beteiligten Sozialversicherungsträger verbindlich.

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Mehr zur Feststellung des Status eines Mitarbeiters können Sie im Steckbrief Selbstständige und Versicherungsstatus nachlesen.