Beschäftigte haben grundsätzlich ein Recht auf Teilzeitarbeit. Das regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Es gibt aber eine Reihe von Faktoren, die beachtet werden müssen, etwa die Größe des Unternehmens, die Einhaltung von Ankündigungsfristen und betriebliche Gründe, die einer Teilzeitarbeit entgegenstehen können.

Warum auch die Unternehmen von Teilzeitarbeit profitieren können

Zugegeben, es ist teilweise aufwendiger, eine größere Zahl von Teilzeitmitarbeitern zu managen, als wenn es weniger, aber dann Vollzeitkräfte wären. Die Organisation kann dann schon herausfordernd sein. Trotzdem profitieren die Unternehmen aus mehreren Gründen davon, Teilzeit zuzulassen und den Wünschen der Mitarbeiter entgegenzukommen.

An erster Stelle steht die Zufriedenheit der Beschäftigten. Zufriedene Mitarbeiter sind motivierter, produktiver und fallen seltener krankheitsbedingt aus. Und wenn eine Teilzeitkraft ausfällt, kann das leichter kompensiert werden, als wenn eine Vollzeitkraft nicht arbeiten kann.

Das Unternehmen kann durch Teilzeitarbeit insbesondere ältere Fachkräfte halten, die sonst ganz aus dem Betrieb ausscheiden, weil sie in Rente gehen. Die Flexirente macht es möglich. So bleibt das Fachwissen länger im Unternehmen und kann noch an andere Mitarbeiter weitergegeben werden.

Arbeiten in Teilzeit: Wie wirkt sich das auf die Sozialversicherung aus?

Grundsätzlich erst einmal gar nicht. Ob ein Beschäftigter in Vollzeit oder Teilzeit arbeitet, hat zunächst keine Auswirkungen. Allerdings spielt die Höhe des Entgelts eine Rolle.

Wer in Vollzeit krankenversicherungsfrei war, weil das Entgelt die Versicherungspflichtgrenze überschritten hatte, wird unter Umständen durch das geringere Entgelt in Teilzeit wieder krankenversicherungspflichtig.

Sinkt das Entgelt so weit ab, dass es innerhalb des Übergangsbereichs (zwischen 538,01 Euro und 2.000,00 Euro) liegt, kommt die Anwendung der besonderen Beitragsberechnung in diesem Bereich zum Tragen.

Ist das Entgelt durch die Teilzeit noch geringer, handelt es sich um einen versicherungsfreien Minijob (mit einem Entgelt bis zu 538 Euro). Dann ist eine Abmeldung bei der Krankenkasse und eine Anmeldung bei der Minijobzentrale erforderlich.

Und eines darf nicht vergessen werden: Ein geringeres Bruttoentgelt mindert auch immer den Anspruch auf die Rente, ganz besonders, wenn die Teilzeit über viele Jahre hinweg ausgeübt wird.

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