Zum 1. Oktober 2022 wurde durch eine Gesetzesänderung die Entgeltgrenze für Minijobs von 450 Euro auf 520 Euro angehoben. Für Personen, die zu diesem Zeitpunkt ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520 Euro im Monat bezogen und deshalb nach dem bestehenden Recht versicherungspflichtig waren, wurde eine Übergangsregelung geschaffen. Sie blieben – trotz Anhebung der Entgeltgrenze – weiterhin versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Diese Übergangsregelung war aber von vornherein befristet und läuft jetzt Ende 2023 aus. Für die betroffenen Personen bedeutet das, dass sie ab 1. Januar 2024 – bei unverändertem Entgelt – als Minijobber einzustufen sind und die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung endet.

Minijob Grenze: Was passiert mit der Krankenversicherung?

Viele Betroffene werden schon mit Inkrafttreten der Änderung als Familienangehörige über die Familienversicherung abgesichert sein. Für diesen Fall war bereits die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht aufgrund der Übergangsregelung vorgesehen. Ist das nicht der Fall, endet die Krankenversicherungspflicht zum Ende des Jahres. Der Krankenversicherungsschutz erlischt aber nicht, denn im Anschluss an eine Pflichtversicherung tritt die so genannte obligatorische Anschlussversicherung ein. Damit soll verhindert werden, dass Menschen nach dem Ende einer Krankenversicherungspflicht plötzlich nicht mehr krankenversichert sind. Die Anschlussversicherung kann nur verhindert werden, wenn der Betroffene gegenüber seiner Krankenkasse das Bestehen eines anderweitigen Krankenversicherungsschutzes nachweist.

Welche Meldungen muss der Arbeitgeber erstellen?

Liegt das Entgelt weiterhin unterhalb der (neuen) Entgeltgrenze, die ab Januar 2024 auf 538 Euro angehoben wird, handelt es sich dann um einen Minijob. Die bisherige versicherungspflichtige Beschäftigung ist bei der Krankenkasse als Einzugsstelle abzumelden und eine Neuanmeldung zum 1. Januar 2024 bei der Minijob-Zentrale als geringfügige Beschäftigung vorzunehmen.

Minijob Grenze: Auch der Übergangsbereich ändert sich

Als Folgeregelung der Übergangsregelung für Minijobber wurde für diesen Personenkreis auch für den sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich (Gleitzone) eine Übergangsregelung mit einer besonderen Formel für die Ermittlung des beitragspflichtigen Entgelts geschaffen. Auch diese läuft Ende des Jahres aus, als logische Folge des Endes der Übergangsregelung für die Minijobs. Endet also die Versicherungspflicht aus der Übergangsregelung, entsteht Versicherungsfreiheit als Minijobber, womit die besondere Beitragsberechnung im Übergangsbereich nicht mehr anzuwenden ist. Wer ein höheres Entgelt, also zwischen dann 538 Euro und 2.000 Euro bezieht, für den gilt die normale Berechnung im Übergangsbereich nach der aktuellen Umrechnungsformel.

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Lesen Sie zu diesem Thema auch gern unsere Steckbriefe Übergangsbereich und Minijob mit Verdienstgrenze.