Wenn Sie keine Vereinbarung über Zeitguthaben mit Ihrer Belegschaft vereinbart haben, gilt: Grundsätzlich müssen Sie Überstunden in dem Monat abrechnen, in dem sie angefallen sind. Das bedeutet regelmäßig eine spätere Korrektur der Abrechnung. Wenn Sie Überstunden regelmäßig mit dem laufenden Entgelt des nächsten oder übernächsten Monats abrechnen, können Sie eine Vereinfachungsregelung anwenden. Anstatt jeden Monat eine Berichtigung der Entgeltabrechnung des Vormonats vorzunehmen, können Sie die Beiträge im Auszahlungsmonat berechnen. Wenn Sie diese Vereinfachungsmöglichkeit nutzen möchten, sprechen Sie das mit der jeweiligen Krankenkasse (Einzugsstelle) ab. Die Beiträge für die Überstunden tragen Sie im jeweiligen Beitragsnachweis mit ein. Eine besondere Kennzeichnung (außer bei einer eventuellen Korrektur) erfolgt nicht.

Und wenn sich etwas ändert?

Ändert sich der Beitragssatz oder – zum Jahreswechsel – die Beitragsbemessungsgrenze, werden die Überstunden des Vormonats trotzdem nicht über eine Korrektur für die Vergangenheit berechnet, sondern nach den im Abrechnungsmonat geltenden Bedingungen. Eine echte Arbeitsvereinfachung!

Und wenn Beitragsfreiheit besteht?

Es kann ja vorkommen, dass im Abrechnungsmonat eine beitragsfreie Zeit liegt. Das macht aber nichts, die Überstunden werden trotzdem in diesem Monat mit abgerechnet. Ausnahme: Wenn der ganze Abrechnungsmonat beitragsfrei ist, müssen die Beiträge für die Überstunden auf den letzten Abrechnungsmonat oder den Monat der Erarbeitung berechnet werden. Denn sonst würden dafür gar keine Beiträge anfallen und das wäre nicht in Ordnung.

Überstunden als Einmalzahlung

Wenn ein Beschäftigter nur gelegentlich Überstunden ableistet, können Sie mit ihm vereinbaren, diese nicht jedes Mal, sondern gesammelt in einer Summe abzurechnen. Dann können Sie die Überstunden als Einmalzahlung abrechnen. Das müssen Sie allerdings bis spätestens zum 31. März des Folgejahres (Märzklausel!) tun. Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgehensweise diese besondere Einmalzahlung ausnahmsweise auch umlagepflichtig in der U1 und U2 ist.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Alles Wichtige zur Auszahlung von Sonderzahlungen finden Sie im Steckbrief Einmal- und Sonderzahlung. Unser Tipp: Stöbern Sie ruhig mal in allen unseren Steckbriefen – wir haben zu (beinahe) jedem wichtigen Thema in der Sozialversicherung einen Steckbrief mit kompakten Informationen für Sie verfasst.