Wer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wird, ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Davon gibt es aber Ausnahmen, etwa bei besonders niedrigem Entgelt, also bei den Minijobs. Nach oben hin gibt es normalerweise keine Grenze, außer natürlich der Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der nur Beiträge zu zahlen sind.
Und dann?
In der Krankenversicherung allerdings gibt es die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt. Wer mit seinen Beiträgen regelmäßigen darüber liegt, ist nicht mehr krankenversicherungspflichtig, kann aber in der Regel als freiwilliges Mitglied in seiner Krankenkasse bleiben. Der Wechsel in eine private Kasse ist möglich, sollte aber immer sorgfältig geprüft werden.
Wichtig: Die Versicherungsfreiheit bezieht sich nur auf die Kranken- und Pflegeversicherung. Auf die Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht hat das keine Auswirkungen.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird – wie die meisten anderen Grenzwerte auch – jährlich an die Einkommensentwicklung angepasst. Für das Jahr 2025 beträgt sie 73.800 Euro. Für einen besonderen Personenkreis gilt ein anderer Wert, die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung. Die stellt zugleich die Versicherungspflichtgrenze dar. Dabei handelt es sich um Personen, die bereits im Jahr 2002 privat krankenversichert waren und mit ihrem Entgelt zwar über der damals geltenden Grenze lagen, nicht aber über der neuen, stark erhöhten Grenze. Für diesen Personenkreis gilt im Jahr 2025 die Grenze von 66.150 Euro.
Was wird auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt angerechnet?
Wie der Ausdruck schon nahelegt, geht es um die Regelmäßigkeit. Das bedeutet, dass Entgeltzahlungen, die nicht monatlich anfallen, nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. So wird beispielsweise ein tarifvertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld eingerechnet, eine Zuwendung aus Anlass eines Firmenjubiläums hingegen nicht.
Unberücksichtigt bleiben zudem Zahlungen, die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährt werden. Das ist beispielsweise bei einer Verheiratetenzulage der Fall.
Wann wird geprüft?
Die Prüfung, ob die Versicherungspflichtgrenze überschritten wird, müssen Sie als Arbeitgeber bei Aufnahme der Beschäftigung vornehmen. Später dann bei jeder Änderung der Verhältnisse, also des Gehalts. Und immer zum Jahresende ist die erneute Prüfung erforderlich.
Wann wirkt sich eine Gehaltsänderung aus?
Wer zunächst krankenversicherungspflichtig ist und dann eine Gehaltserhöhung erhält, mit der die Versicherungspflichtgrenze überschritten wird, bleibt zunächst bis zum Jahresende versicherungspflichtig. Er scheidet zum Jahreswechsel aus der Pflichtversicherung aus, aber nur dann, wenn das (voraussichtliche) Entgelt auch den Grenzwert des Folgejahres überschreitet. Sonst bleibt es bei der Versicherungspflicht.
Wird hingegen durch eine Verringerung des Entgelts, beispielsweise bei einer Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit, die geltende Grenze unterschritten, tritt sofort Krankenversicherungspflicht ein.
Was passiert mit den Beiträgen?
Die Beiträge freiwillig krankenversicherter Arbeitnehmer sind grundsätzlich genauso hoch, wie bei einem Pflichtmitglied mit gleichhohem Entgelt. Es gilt auch dieselbe Beitragsbemessungsgrenze. Der Arbeitgeber muss einen Beitragszuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags und der Hälfte des Zusatzbeitrags der Krankenkasse zahlen. Er kann den Arbeitnehmeranteil an den freiwilligen Beiträgen einbehalten und zusammen mit den Pflichtbeiträgen an die Krankenkasse abführen, oder er zahlt seinen Anteil an den Arbeitnehmer aus. Der muss dann selbst die Beiträge bei seiner Kasse einzahlen.
Und wenn sich der Beschäftigte für die private Krankenversicherung entscheidet?
Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze krankenversicherungsfrei sind und sich privat krankenversichert haben, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss in Höhe der Hälfte des privaten Beitrags. Höchstens allerdings die Hälfte des Pflichtbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung. Da in diesen Fällen keine gesetzliche Kasse vorhanden ist, deren Zusatzbeitrag man für die Berechnung zugrunde legen könnte, wird hierfür neben dem gesetzlichen Beitragssatz der durchschnittliche Zusatzbeitrag verwendet, der jährlich von der Bundesregierung festgesetzt wird.
Müssen Meldungen gemacht werden?
Da sich beim Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht zum Jahreswechsel die Beitragsgruppe ändert, müssen Sie als Arbeitgeber anstelle einer Jahresmeldung eine Abmeldung zum 31. Dezember und eine Neuanmeldung zum 1. Januar vornehmen.
Tritt wegen einer Senkung des Entgelts im Laufe des Jahres Krankenversicherungspflicht ein, müssen Sie zu diesem Zeitpunkt eine Abmeldung und mit dem nächsten eine Anmeldung mit der geänderten Beitragsgruppe vornehmen.
Unser Service für Sie im Informationsportal
Lesen Sie ergänzend gern unsere Steckbriefe Arbeitsentgelt und Beitragsbemessungsgrenze.