A1 Bescheinigung: Es gibt Änderungen im Antrags- und Bescheinigungsverfahren ab dem 1. Januar 2021
Im Juni 2020 trafen sich Vertreter des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV), um das Thema des elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach § 106 SGB IV zu beraten.
Hintergrund der Dokumente
Der Gesetz- und Verordnungsgeber setzt in vielen Bereichen Rahmenbedingungen, die durch die Sozialversicherung im Detail ausgestaltet werden müssen. In manchen Themen wie hier sind mehrere Sozialversicherungszweige gleichzeitig betroffen. Dann finden sich die jeweiligen Spitzenorganisationen zusammen, um gemeinsam verbindliche Regelungen zur Ausführung zu vereinbaren. Sie können die Bestimmungen in Gemeinsamen Grundsätzen einschließlich der Anlagen oder in Gemeinsamen Rundschreiben nachlesen, die wir in unserer SV-Bibliothek zum Versicherungs- und Beitragsrecht und zum Meldeverfahren veröffentlichen.
Vom 1. Januar 2021 müssen Sie als Arbeitgeber diverse Änderungen beachten, wenn Sie Arbeitnehmer ins Ausland entsenden.
Grundsätze – Ausstellung einer A1-Bescheinigung für beschäftigte Seeleute
Der Antragsteller erhält von der zuständigen Stelle nunmehr auch eine elektronische Rückantwort. Die bislang für beschäftigte Seeleute formulierten Ausnahmen in den Ziffern 2.3.7, 2.3.8 und 2.6 wurden gestrichen.
Anlagen 3 (A1-Antrag Flug- und Kabinenbesatzungen), 5 (A1-Antrag gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten Beschäftigte) und 6 (A1-Antrag Ausnahmevereinbarung)
Unter „Schriftwechsel Kontakt“ entfällt jeweils die Auswahlmöglichkeit „beide informieren“. So muss der Antragsteller eine Auswahl treffen, ob außerhalb des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens mit dem Arbeitgeber oder mit der bevollmächtigten Stelle kommuniziert werden soll.
Anlage 8 – A1 Rückmeldung Ablehnung Arbeitgeber
Der bisherige Ablehnungsgrund „33 = Antragstellung nicht durch Entgelt zahlende Stelle, nicht Arbeitgeber im Sinne des Europarechts“ war redundant zum Ablehnungsgrund „32 = Flaggenstaat fällt unter gebietlichen Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004, aber Person erhält Entgelt für Tätigkeit nicht von Unternehmen mit Sitz in Deutschland und/oder wohnt nicht in Deutschland“. Die Vertreter der Spitzenorganisationen haben daher den Ablehnungsgrund unter „33“ gestrichen. Die Nummer 33 ist jetzt neu mit dem nachfolgenden Ablehnungsgrund „Keine gewöhnliche Beschäftigung auf einem Seeschiff, Art. 11 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht anwendbar“ besetzt (bisher „34“).
Die jeweiligen Datensatzbeschreibungen sind als Anlagen den Grundsätzen beigefügt und sind jetzt entsprechend der Reihenfolge in der VO (EG) 883/2004 neu nummeriert:
- Anlage 1 – A1-Antrag Beamte/Beschäftigte im öffentlichen Dienst
- Anlage 2 – A1-Antrag beschäftigte Seeleute
- Anlage 3 – A1-Antrag Flug- und Kabinenbesatzungen
- Anlage 4 – A1-Antrag Entsendung
- Anlage 5 – A1-Antrag gewöhnlich in mehreren Mitgliedsstaaten Beschäftigte
- Anlage 6 – A1-Antrag Ausnahmevereinbarung
- Anlage 7 – A1-Rückmeldung Genehmigung Arbeitgeber
- Anlage 8 – A1-Rückmeldung Ablehnung Arbeitgeber
- Anlage 9 – A1-Antragsbestätigung
In einer Verfahrensbeschreibung wird das Verfahren näher erläutert. Als Anlagen sind die Hinweistexte und Fehlerkataloge angefügt. Der GKV-Spitzenverband wird die Verfahrensbeschreibung regelmäßig anzupassen
Die aktuellen Dokumente in unserer SV-Bibliothek
Die ab 1. Januar 2021 geltenden Grundsätze sowie die dazugehörigen oben genannten Anlagen finden Sie ab sofort in unserer SV-Bibliothek.
Bis zum 31. Dezember 2020 gelten die bisherigen Grundsätze nebst Anlagen (Stand: 28.02.2019). Auch diese finden Sie (parallel zu den neuen Grundsätzen) in unserer Bibliothek. Bitte achten Sie auf die angegebenen Gültigkeiten.
Dokumente zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von ins Ausland entsandten Arbeitnehmern finden sich in der SV-Bibliothek unter der Rubrik „Beschäftigung von ins Ausland oder aus dem Ausland entsandten Arbeitnehmern“.
Unser Service für Sie im Informationsportal
Auch wenn Sie kein Experte sind, können Sie sich zu Entsendungen und der Notwendigkeit der A1-Bescheinigung ausführlich informieren:
- Steckbrief Entsendung: Kompakte Informationen zum Thema
- Neu: Nutzen Sie unseren Frage-Antwort-Katalog Entsendung, um zu ermitteln, ob Sie für Ihren Arbeitnehmer eine A1-Bescheinigung beantragen können oder müssen.
Demnächst können Sie in einem Frage-Antwort-Katalog auch die Voraussetzungen für eine Entsendung ins Ausland und die Notwendigkeit der A1-Bescheinigung prüfen. Wir werden Sie in einer Meldung darauf aufmerksam machen.