Zu jedem Jahreswechsel gibt es neue Rechengrößen in der Sozialversicherung. So auch für das Jahr 2026. Die Grenzwerte werden jedes Jahr an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst.
Hinweis: Bei Redaktionsschluss dieser Meldung waren noch nicht alle Grenzwerte endgültig verabschiedet, es bedarf zum Teil noch der formellen Zustimmung des Bundesrates. Änderungen sind aber erfahrungsgemäß nicht mehr zu erwarten. Wir möchten Ihnen die Werte aber insbesondere für Ihre Budgetplanung so früh wie möglich zur Verfügung stellen.
Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenzen
Das Arbeitsentgelt wird bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze abgerechnet. Ist es höher, bleibt der übersteigende Betrag beitragsfrei. Schon seit 2025 sind die Grenzen nicht mehr nur für die Kranken- und Pflegeversicherung einheitlich für die alten und neuen Bundesländer, sondern auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Bei der Neufestsetzung handelt es sich im Grunde um eine rein rechnerische Aufgabe. Basis ist die Entwicklung der Arbeitsentgelte im vorvergangenen Jahr. Da die Arbeitsentgelte 2024 stark gestiegen sind, ist die Steigerung diesmal etwas höher als üblich ausgefallen. Das wirkt sich nun mit etwas Verzögerung für das Jahr 2026 in den Grenzwerten aus. Erstmals überschreitet die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung die 100.000 Euro-Marke. In der knappschaftlichen Rentenversicherung war das schon länger der Fall.
Bundeseinheitlich | ||
monatlich | jährlich | |
Krankenversicherung/Pflegeversicherung | 5.812,50 Euro | 69.750,00 Euro |
Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung | 8.450,00 Euro | 101.400,00 Euro |
In der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten höhere Beitragsbemessungsgrenzen. Auch hier besteht in den beiden Rechtskreisen kein Unterschied mehr.
Bundeseinheitlich | ||
monatlich | jährlich | |
Knappschaftliche Rentenversicherung | 10.400,00 Euro | 124.800,00 Euro |
Krankenversicherungspflichtgrenze (jährlich)
Dieser Grenzwert entscheidet darüber, ob ein Beschäftigter krankenversicherungspflichtig ist oder ein Wahlrecht zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung hat. Dabei sind zwei unterschiedliche Werte zu beachten:
- Allgemeine Grenze 77.400,- Euro
- besondere Grenze 69.750,- Euro
Die besondere Grenze ist so hoch, wie die Beitragsbemessungsgrenze. Sie gilt für Personen, die mit ihrem Entgelt die am 31.12.2003 geltende Versicherungspflichtgrenze überschritten hatten und privat krankenversichert waren. Bis dahin waren die Jahresarbeitsentgelt- und die Beitragsbemessungsgrenze identisch. Es handelt sich also um eine Art Besitzstandswahrung. Diese besondere Grenze gilt für die Betroffenen auch dann, wenn sie zwischenzeitlich ein geringeres Einkommen erzielen und deshalb krankenversicherungspflichtig werden oder sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Bezugsgröße
Die Bezugsgröße ist der Ausgangswert für eine Vielzahl verschiedener Grenzwerte in der Sozialversicherung, die von ihr abgeleitet werden. So zum Beispiel das beitragspflichtige Mindesteinkommen für freiwillig Krankenversicherte, aber auch für die Hinzuverdienstgrenzen von Beziehern einer Erwerbsminderungsrente. Auch hier gibt es seit 2025 keine Unterscheidung mehr nach den alten und den neuen Bundesländern.
- Monatlich 3.955 Euro
- Jährlich 47.460 Euro
Minijob und Midijob
Die Entgeltgrenze für Minijobs ist nicht mehr statisch im Gesetz festgelegt. Sie ist inzwischen dynamisch gestaltet und richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestlohn. Dieser wird mit zehn Wochenstunden angesetzt und dieser Wert auf einen Monat umgerechnet (Wochenlohn x 13 / 3 und aufgerundet). Ausgehend von der Mindestlohn-Anpassung zum 1.1.2026 auf 13,90 Euro pro Stunde ergibt sich eine Entgeltgrenze für Minijobs von 603 Euro. Damit ändert sich auch der (untere) Grenzwert des sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereichs (Gleitzone), da dieser einen Cent mehr beträgt als die Entgeltgrenze für Minijobs. Der obere Wert von 2.000 Euro monatlich bleibt unverändert.
geringfügige Beschäftigung 603 Euro
Gleitzone (Midijob) 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro
Sachbezüge
Die Sachbezüge werden für die vereinfachte Berechnung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen genutzt. Für Jugendliche und Auszubildende gelten abweichende Beträge.
- Freie Verpflegung 345 Euro
- Freie Unterkunft 285 Euro
- Gesamt 630 Euro
Unser Service für Sie im Informationsportal
Wenn Sie Werte der letzten Jahre einsehen möchten, können Sie diese unter unserem Steckbrief Rechengrößen Sozialversicherung abrufen. Selbstverständlich passen wir diesen nach der „offiziellen“ Veröffentlichung der Grenzwerte 2026 für Sie an.