Die Finanzierung der Künstlersozialkasse (KSK) beruht auf drei Säulen, nämlich auf den regulären Beiträgen der Künstler, einem Zuschuss des Bundes und der Künstlersozialabgabe. Durch die KSK werden freiberufliche Künstler und Publizisten abgesichert.. Für Unternehmen, die zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sind, kommt es vor allem auf den jeweils geltenden Abgabesatz an.
Was ändert sich bei der Künstlersozialabgabe?
Die Höhe der Künstlersozialabgabe ist nicht direkt im Gesetz festgeschrieben, sondern wird jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung neu festgesetzt. Nachdem für 2026 der Prozentsatz geringfügig auf 4,9 Prozent abgesenkt wurde, soll er ab 2027 wieder – wie in den Vorjahren – 5,0 Prozent betragen.
Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?
Unternehmen, die einen Künstler oder Publizisten fest angestellt haben, zahlen keine Künstlersozialabgabe, sondern melden den Beschäftigten ganz normal zur Sozialversicherung an. Es werden die üblichen Beiträge abgerechnet.
Die Künstlersozialabgabe ist gedacht für Unternehmen, die Leistungen von selbstständigen Künstlern oder Publizisten, also außerhalb eines Arbeitsverhältnisses, in Anspruch nehmen.
Damit sind zunächst alle Unternehmen verpflichtet, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen selbstständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, beispielsweise Presseagenturen, Theater, Rundfunkanstalten, Galerien usw.
Allerdings sind auch alle anderen Unternehmen zur Zahlung verpflichtet, wenn sie für ihre eigenen Zwecke Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dazu nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten vergeben.
Unter „gelegentlich“ sind Aufträge zu verstehen, die im Jahr 2026 einen Betrag von 1.000 Euro nicht übersteigen. Allerdings muss auch dann keine Abgabe gezahlt werden, wenn zwar der Betrag überschritten wird, es sich aber um eine einmalige Angelegenheit handelt. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass auch in einem solchen Fall die Inanspruchnahme als nur gelegentlich anzusehen sei.
Ob der beauftragte Künstler selbst bei der KSK versichert ist oder nicht, spielt für die Zahlungspflicht keine Rolle.
Wie funktioniert das Verfahren?
Die zahlungspflichtigen Unternehmen müssen alle Entgelte des Vorjahres selbsttätig bis zum 31. März an die KSK melden. Anhand der Meldung stellt die KSK dann die Höhe der Zahlungspflicht fest.
Beitragspflichtig sind alle Aufwendungen des Unternehmens, die erforderlich sind, um die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Dazu gehört in erster Linie das Honorar für den Künstler oder Publizisten, aber auch Ersatz von Kosten und andere Nebenleistungen, wie beispielsweise Telefon- und Frachtkosten, sowie ersetzte Material- oder Personalkosten. Nicht beitragspflichtig sind hingegen die an den Künstler ggf. gezahlte Umsatzsteuer, Zahlungen an Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, VG Wort usw.), sowie Reise- und Bewirtungskosten (in den steuerlichen Grenzen) und andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen.
Die Meldung erfolgt nicht im Rahmen des DEÜV-Verfahrens, sondern entweder über das Online-Portal der KSK oder mittels Vordrucks.
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Lesen Sie ergänzend unseren Steckbrief Künstlersozialabgabe oder nutzen Sie den gleichnamigen Frage-Antwort-Katalog.
