Ein Praktikum kann im Unternehmen erste Orientierung oder erste praktische Erfahrung im Berufsfeld bieten. Bei einigen Studiengängen ist der Nachweis eines Praktikums Voraussetzung, entweder für den Abschluss des Studiums oder für dessen Aufnahme. Für die Frage der Sozialversicherungspflicht ist entscheidend, ob das Praktikum vorgeschrieben ist und wann es ausgeübt wird. Zudem spielt die Frage nach dem Entgelt eine Rolle. Außerdem gibt es noch andere Praktika, etwa von Schülern zur Berufsorientierung. Was die Unterschiede der Praktikaarten sind und wie sie sozialversicherungsrechtlich einzuordnen sind, erklären wir Ihnen hier:
Schülerpraktika
Schülerpraktika sind in aller Regel keine Beschäftigungsverhältnisse, zumal hier kein Entgelt gezahlt wird. Meist handelt es sich um eine schulische Veranstaltung im Rahmen der Berufsorientierung. Dann sind seitens des Arbeitgebers weder Meldungen abzugeben noch Beiträge zu zahlen – auch nicht zur Unfallversicherung, da in diesen Fällen die Unfallversicherung der Schule zuständig ist.
Anders sieht es aus, wenn das Praktikum außerhalb des schulischen Bereichs, etwa in den Ferien durchgeführt wird. Dann ist es ein „normales“ Beschäftigungsverhältnis, für das natürlich die Regelungen über die Kurzzeitigkeit (Versicherungsfreiheit für maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage) oder die Entgeltgrenze für Minijobs gelten.
Vorgeschriebene Praktika
Ist ein Praktikum in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben, kommt es darauf an, wann es ausgeübt wird. Bei so genannten Zwischenpraktika, die also während der Studienzeit ausgeübt werden, handelt es sich regelmäßig nicht um ein Beschäftigungsverhältnis, sondern um einen – praktischen – Teil der Hochschulausbildung. Der Student bleibt in dieser Zeit immatrikuliert. Für solche Praktika besteht Versicherungsfreiheit in allen Zweigen, und zwar ohne Rücksicht auf die wöchentliche Arbeitszeit, die Höhe des Entgelts und die Dauer.
Handelt es sich um ein Vor- oder Nachpraktikum, so ist der Betreffende regelmäßig nicht an der Hochschule immatrikuliert (noch nicht oder nicht mehr). Dann besteht in jedem Fall Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung als Arbeitnehmer. In der Kranken- und Pflegeversicherung gilt das nur, wenn ein Entgelt gezahlt wird. Andernfalls kann gleichwohl Kranken- und Pflegeversicherungspflicht bestehen, aber auf einer anderen rechtlichen Grundlage und nur dann, wenn keine anderweitige Absicherung, etwa im Rahmen der Familienversicherung besteht.
Nicht vorgeschriebene Praktika
Ist das Vor- oder Nachpraktikum nicht vorgeschrieben, so handelt es sich um ein „normales“ Beschäftigungsverhältnis. Dies kann im Rahmen der Regelungen als Minijob versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleiben. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht mit der Möglichkeit der Befreiung. Liegt das Entgelt über der Entgeltgrenze für Minijobs, und kann es nicht aufgrund der Befristung versicherungsfrei sein, so besteht Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in allen Zweigen. Wird für das Praktikum kein Entgelt gezahlt, handelt es sich nicht um ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis.
Wird ein nicht vorgeschriebenes Praktikum während des Studiums ausgeübt, gelten die üblichen Regelungen für die Beschäftigung von Studenten. Liegt das Entgelt also oberhalb der Minijobgrenze, kann ggf. die Werkstudentenregelung angewandt werden.
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Weitere Informationen finden Sie in unseren Steckbriefen Praktikant und Werkstudent. Verwenden Sie bei Bedarf auch gern unsere Frage-Antwort-Kataloge Praktikant, Schüler und Student.
