Wahrscheinlich hat es jeder schon einmal erlebt: Am Morgen geht man noch gesund zur Arbeit, jedoch geht es am Mittag einem so schlecht, dass man die Arbeit abbrechen muss. Das kann natürlich auch durch einen Unfall geschehen, muss es aber nicht. Wie wird die Arbeitsunfähigkeit gemeldet, geschweige denn angerechnet? Wir klären auf.

Plötzlich arbeitsunfähig? Das gilt:

Eine teilweise Arbeitsunfähigkeit gibt es im Regelfall nicht. Anders als in anderen Ländern schreibt der Arzt entweder krank oder man ist nicht arbeitsunfähig. Tritt die Arbeitsunfähigkeit im Laufe des Tages ein, hat Ihr Beschäftigter trotzdem Anspruch auf das volle Entgelt. Und wichtig: Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung beginnen erst am Folgetag – auch den Anspruch auf die Erstattung aus der Entgeltfortzahlungsversicherung (für Arbeitgeber mit nicht mehr als 30 Mitarbeitern) beginnt erst dann. Übrigens: Auch bei Gleitzeit entstehen in diesen Fällen keine Minusstunden. Vielmehr muss der Arbeitstag mit der Regelarbeitszeit (vereinbarte reguläre tägliche Arbeitszeit) abgerechnet werden.

Wie ist das bei einer zuvor längerfristigen Erkrankung?

Nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit gibt es die Möglichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Arbeitsleben. Das bedeutet, dass der Betroffene zunächst nur eine geringe Stundenzahl (zum Beispiel zwei Stunden täglich) arbeitet, und diese Belastung nach und nach erhöht wird, bis irgendwann wieder die volle Arbeitszeit abgeleistet werden kann. In welchem Umfang und wie schnell die Arbeitszeit erhöht wird, entscheidet immer der Arzt. Während der Wiedereingliederung ist der Betroffene formal trotzdem arbeitsunfähig. Deshalb zahlt die Krankenkasse auch weiterhin Krankengeld. Vergüten Sie als Arbeitgeber die tatsächlich geleistete Arbeitszeit (eine Verpflichtung dazu besteht nicht), wird das Krankengeld entsprechend gekürzt. Ein Anspruch auf diese Form der Wiedereingliederung besteht grundsätzlich nicht. Arbeitgeber und Krankenkasse müssen dem ausdrücklich zustimmen.

Arbeitsunfähig und nebenbei arbeiten? Eine ganz schlechte Idee!

Viele Arbeitnehmer haben noch eine Nebenbeschäftigung, meist einen Minijob. Wenn der Arzt den Mitarbeiter krankschreibt, gilt das grundsätzlich, also nicht nur für die Hauptbeschäftigung. Wer trotz Krankschreibung seinem Nebenjob nachgeht, riskiert eine Abmahnung seines (Haupt-)Arbeitgebers oder sogar eine Kündigung. Denn: Der Beschäftigte ist verpflichtet alles dafür zu tun, um so schnell wie möglich wieder gesund und arbeitsfähig zu werden. Die Arbeit im Nebenjob könnte dazu beitragen, dass die Arbeitsunfähigkeit länger dauert als eigentlich notwendig wäre.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Weitere Informationen zu Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld können Sie in unserem Steckbrief Krankheit und unserem Steckbrief Entgeltersatzleistungen nachlesen. Meldet sich ein Arbeitnehmer krank, können Sie im Frage-Antwort-Katalog Krankheit prüfen, welche Meldungen Sie übermitteln müssen.