Ist ein Unfall, der nicht direkt bei der Arbeit oder auf dem direkten Weg von oder zur Arbeit geschieht, als Arbeitsunfall anzusehen? Diese Frage gibt es immer wieder unterschiedliche Auffassungen. Die gesetzliche Unfallversicherung ist dafür da, bei Arbeitsunfällen mit medizinischen Leistungen und ggf. Übergangsgeld einzuspringen. Aber eben nur dann.

Was ist ein Arbeitsunfall?

Ein Unfall ist ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu Gesundheitsschäden oder sogar zum Tod führt. Um einen Arbeitsunfall handelt es sich, wenn dieses Ereignis während der Arbeit eintritt und damit in unmittelbarem Zusammenhang steht. Wenn also einem Bauarbeiter auf der Baustelle ein Stein auf den Kopf fällt, ist das ein klassischer Arbeitsunfall. Schon schwieriger ist die Entscheidung, wenn ein solcher Unfall etwa während seiner Mittagspause geschieht.

Deshalb gibt es immer wieder Streitigkeiten, ob es sich in einem konkreten Fall um einen Arbeitsunfall gehandelt hat oder nicht. Dazu gibt es inzwischen hunderte von Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) als oberster gerichtlicher Instanz in Sozialversicherungsangelegenheiten.

Und wie war das jetzt mit dem Fußball?

Bei dem strittigen Fall ging es um ein Fußballturnier, zu dem das Gesundheitsmanagement eines Unternehmens alle interessierten Mitarbeiter eingeladen hatte. Ein Mitarbeiter verletzte sich bei einem Zusammenstoß mit einem Gegenspieler schwer. Teilgenommen hatten an dem Turnier rund 70 von insgesamt 1.600 Mitarbeitern. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab und bekam vom obersten Gericht Recht.

Warum war es kein Arbeitsunfall?

Nach Auffassung des BSG war es kein Unfall im Rahmen einer Veranstaltung des Betriebssports (das wäre versichert) und auch nicht im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Um eine Veranstaltung des Betriebssports habe es sich nicht gehandelt, weil es nur eine jährlich einmalige Veranstaltung war und deshalb der Zweck des Betriebssports, nämlich des regelmäßigen körperlichen Ausgleichs, nicht erfüllt wurde. Und für eine – ebenfalls versicherte – Gemeinschaftsveranstaltung handelte es sich nicht, weil das Turnier erkennbar nur für einen kleineren Kreis von Beschäftigten interessant war (nämlich für diejenigen, die Fußball spielen) und deshalb nicht allen Betriebsangehörigen offenstand.

Auch die Tatsache, dass die betriebliche Gesundheitsförderung das Turnier unterstützte, begründet nach Auffassung des Gerichts noch keinen Unfallversicherungsschutz, solange sich – wie in diesem Fall – ein innerer Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit nicht herstellen lässt.

Und wer zahlt jetzt die Behandlungskosten?

Die notwendige Behandlung des Betroffenen wird, wenn es sich nicht um einen Arbeitsunfall handelt, ganz normal von seiner Krankenversicherung (gesetzlich oder privat) übernommen. Insoweit ist der Mitarbeiter also trotzdem abgesichert. Allerdings stehen ihm die besonderen, über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehenden Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zur Verfügung. Zudem kann ein ggf. nach Ende der Entgeltfortzahlung zu zahlendes Krankengeld der Krankenkasse niedriger sein als das Übergangsgeld der Unfallversicherung.

Sie möchten das Urteil nachlesen?

Die Urteile des Bundessozialgerichts werden in der Regel im Volltext im Internet veröffentlicht. Hier finden Sie die Entscheidungen. Es kann allerdings etwas Zeit zwischen dem Urteil und der Veröffentlichung im Internet vergehen. Das angesprochene Urteil wurde am 28.6.2022 gefällt, das Aktenzeichen lautet B 2 U 8/20 R.

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