Eine Auszeit nehmen? Das Sabbatjahr (Sabbatical) bietet genau diese Möglichkeit. Immer mehr Arbeitgeber ermöglichen ihren Mitarbeitern diesen Traum. Aber wie steht es um die Sozialversicherung in der Zeit?
Sabbatjahr: Ist der Arbeitnehmer versichert?
Hier müssen wir unterscheiden zwischen dem unbezahlten Urlaub und der bezahlten Freistellung. Beim unbezahlten Urlaub bleibt die Versicherungspflicht noch für einen Monat bestehen. Danach muss der Betroffene seine Beiträge – zum Beispiel zur Kranken- und Pflegeversicherung – selbst zahlen. In der Rentenversicherung ist das auch möglich, aber nicht verpflichtend.
Bei der Nutzung eines flexiblen Arbeitszeitmodells sieht es anders aus. Denn dann wird ja vom Arbeitgeber laufendes Arbeitsentgelt gezahlt – eben aus der zuvor angesparten Summe. Für das angesparte Entgelt wurden während der aktiven Zeit keine Beiträge gezahlt, die Fälligkeit der Beiträge wurde dafür ausgesetzt. Fällig werden die Beiträge dann bei der Auszahlung. So besteht auch während des Sabbatjahres die Sozialversicherungspflicht weiter wie bei der aktiven Beschäftigung.
Welche Meldungen geben Sie als Arbeitgeber ab?
Da das Arbeitsentgelt durchgehend gezahlt wird und damit auch die Versicherungspflicht nicht unterbrochen wird, ist keine besondere Meldung erforderlich. Bei den Entgeltmeldungen müssen Sie beachten, dass Sie nur das Entgelt eintragen, aus dem tatsächlich Beiträge gezahlt worden sind, also das auf das Wertguthabenkonto eingezahlte Entgelt außen vorlassen.
Bei einem unbezahlten Urlaub von mehr als einem Monat müssen Sie die übliche Abmeldung vornehmen.
Sabbatjahr – wer darf?
Im Gegensatz zum öffentlichen Dienst gibt es in der privaten Wirtschaft keinen Anspruch auf ein Sabbatjahr – es sei denn, für das Unternehmen gilt ein Tarifvertrag, der eine solche Regelung vorsieht. Ansonsten können Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen der Vertragsfreiheit jederzeit eine Pause vereinbaren.
Welche Modelle Sie als Arbeitgeber anbieten können
Im Grunde gibt es zwei Modelle: Entweder den unbezahlten Urlaub oder eine bezahlte Freistellung im Rahmen flexibler Arbeitszeiten. Dabei wird während der Abwesenheit ein Arbeitsentgelt gezahlt, das entweder vorher (Regelfall) erarbeitet wurde, oder danach.
Beim klassischen flexiblen Arbeitsmodell arbeitet der Beschäftigte beispielsweise 40 Stunden wöchentlich, erhält aber nur das Entgelt für 30 Stunden ausgezahlt. Der restliche Anspruch wird auf das Arbeitszeitkonto eingezahlt. Dabei gelten noch besondere Regelungen, wie die Notwendigkeit einer schriftlichen Vereinbarung, der Sicherung des Wertguthabens gegen eine Insolvenz des Unternehmens usw.
Von dem so angesparten Wertguthaben wird dann während des Sabbatjahres das Entgelt in monatlichen Raten wieder ausgezahlt. Möglich ist es auch, zunächst die freie Zeit zu nehmen und diese dann später wieder nachzuarbeiten – in der Praxis ist das aber eher unüblich.
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Schauen Sie bei weiterem Interesse in unseren Frage-Antwort-Katalog Unbezahlter Urlaub. Die Steckbriefe Meldungen und Meldegründe geben Ihnen einen allgemeinen Überblick im Meldewesen.