Jede bezahlte Beschäftigung ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig und zwar in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Davon gibt es einige Ausnahmen, wie zum Beispiel beim Minijob oder bei Beamten. Minijobber fallen unter eine Entgeltgrenze, die arbeitnehmerseitig keinen Versicherungsabzug fordern. Das bedeutet: Unterhalb einer bestimmten Verdienstgrenze werden keine Beiträge zur Sozialversicherung (mit Ausnahme der Rentenversicherung) fällig. Beamte sind grundsätzlich versicherungsbefreit. In der Krankenversicherung gibt es eine Ausnahme, die es in keiner anderen Versicherung gibt: Die Versicherungspflichtgrenze. 

Bei der Krankenversicherung gibt es eine Besonderheit

Der Gesetzgeber ging bei Einführung davon aus, dass ein Arbeitnehmer ab einer bestimmten Einkommensgrenze nicht mehr allgemein schutzbedürftig ist und sich um die Absicherung im Krankheitsfall selbst kümmern kann. Er darf sich ab einem gewissen Einkommen privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichern. Das gilt heute nicht mehr so uneingeschränkt, da grundsätzlich jeder Bürger in Deutschland einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz haben muss. Aber die Grenze ist geblieben.

Ab wann ist man krankenversicherungsfrei?

Wer mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Krankenversicherungspflichtgrenze überschreitet, scheidet aus der Versicherungspflicht aus. Diese Grenze beträgt im Jahr 2023 66.600 Euro. Allerdings gibt es noch eine besondere Versicherungspflichtgrenze von 59.850 Euro – diese gilt für Beschäftigte, die zum 31.12.2002 wegen Überschreitens der damaligen Grenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen (Krankenvollversicherung) versichert waren. Ab 2003 wurde die Versicherungspflichtgrenze erhöht und von der Beitragsbemessungsgrenze abgekoppelt.

Überschreitet das Entgelt im Laufe eines Jahres die Grenze, endet die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres – allerdings nur dann, wenn auch die Grenze des folgenden Jahres (voraussichtlich) überschritten wird.

Liegt das vereinbarte Entgelt bereits bei Aufnahme der Beschäftigung über der Grenze, entsteht keine Krankenversicherungspflicht.

Was bewirkt die Krankenversicherungsfreiheit

Wer aus der Krankenversicherungspflicht ausscheidet, kann sich entscheiden, ob er weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben möchte (als freiwilliges Mitglied) oder zu einer privaten Versicherung wechselt. Tut er nichts, bleibt die gesetzliche Krankenversicherung als so genannte obligatorische Anschlussversicherung bestehen. Das gilt im Übrigen auch, wenn zuvor etwa eine Familienversicherung bestand. Wer aus der gesetzlichen Krankenkasse ausscheiden möchte, muss einen anderweitigen adäquaten Krankenversicherungsschutz nachweisen.

Ausnahmeregelungen

Etwas anders ist die Lage, wenn ein Arbeitnehmer gar nicht krankenversicherungspflichtig wird, weil sein Einkommen schon zu Beginn der Beschäftigung die Versicherungspflichtgrenze überschreitet. Für diesen Fall gibt es eine besondere Regelung: Der Betroffene kann innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsbeginn seinen freiwilligen Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung erklären. Die Versicherung beginnt dann mit Beschäftigungsaufnahme. Einen Ausschluss von Leistungen für eventuell bereits bestehende Krankheiten oder einen Risikozuschlag gibt es bei den gesetzlichen Krankenkassen nicht.

Diese Regelung betrifft in erster Linie neue Mitarbeiter, die aus dem Ausland nach Deutschland kommen und für Studenten, die während ihres Studiums privat krankenversichert waren und in ihrer ersten Beschäftigung gleich ein entsprechend hohes Entgelt erhalten.

Schwierig wird es, wenn der ausländische Mitarbeiter bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Deutschland gearbeitet hat. Dann gilt dieses Beitrittsrecht nicht mehr. In Frage kommt aber eine freiwillige Weiterversicherung, beispielsweise, wenn zuvor eine Krankenversicherung in einem anderen EU- oder EWR-Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz bestanden hat. Dann werden die dortigen Versicherungszeiten als Vorversicherungszeit nach deutschem Recht angerechnet. Das gilt auch, wenn es sich um einen anderen Staat mit einem bilateralen Sozialversicherungsabkommen handelt, bei dem eine entsprechende Regelung die gegenseitige Anrechnung von Vorversicherungszeiten vorgesehen ist.

Im Zweifel sollten Sie mit einer gesetzlichen Krankenkasse sprechen, welche Versicherungsmöglichkeiten bestehen.

Wenn Krankenversicherung, dann auch Pflegeversicherung

Bei der Pflegeversicherung verhält es sich genauso, allerdings gibt es hier eine eher formale Besonderheit: Wenn eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse besteht, egal ob es sich um eine freiwillige Versicherung oder eine Pflichtmitgliedschaft handelt, führt das in der Pflegeversicherung zur Versicherungspflicht – ohne Rücksicht auf die Höhe des Entgelts.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Zur weiteren Vertiefung des Themas empfehlen wir Ihnen die Grundsätzlichen Hinweise zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze der Spitzenverbände.

In unserem Steckbrief Rechengrößen finden Sie alle Basisgrößen in der Sozialversicherung sowie deren gesetzliche Grundlagen erläutert.