Wozu braucht man eine Unbedenklichkeitsbescheinigung?
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung müssen Sie insbesondere in Ausschreibungsverfahren für öffentliche Aufträge oder im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung vorlegen. Auch bei der Haftungsfreistellung innerhalb des Baugewerbes (§ 28e Abs. 3a SGB IV) ist sie von besonderer Bedeutung. Als Arbeitgeber erbringen Sie so den Nachweis Ihrer Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit hinsichtlich Ihrer Beitragszahlungspflichten.
Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse
Aktuell können Sie als Arbeitgeber eine Unbedenklichkeitsbescheinigung telefonisch, online oder in Papierform bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Diese dokumentiert als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
- dass bei ihr ein Arbeitgeberkonto geführt wird,
- für wie viele Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge eingezogen werden,
- und ob Sie als Arbeitgeber Ihren Pflichten zur Beitragsabführung ordnungsgemäß nachkommen.
Das Antragsverfahren, die Form und der Inhalt der Unbedenklichkeitsbescheinigung sind bisher nicht einheitlich definiert. Denn der Inhalt ist ausschließlich für den Zweck der Haftungsfreistellung gesetzlich festgeschrieben. Auch innerhalb des Antragsverfahrens gibt es Unterschiede bei den einzelnen Krankenkassen. Daher gab es in der Vergangenheit vermehrt Kritik seitens der Arbeitgeber.
Digitales Verfahren in zwei Schritten geplant
Nach Maßgabe des Online-Zugangsgesetzes (OZG) hat der GKV Spitzenverband nun festgelegt, dass dieses Verwaltungsverfahren zukünftig digital angeboten werden soll. Die praktische Umsetzung erfolgt in zwei Schritten. Im ersten Schritt werden die Inhalte und die an die Ausstellung geknüpften Voraussetzungen definiert. Um das gesamte Bescheinigungsverfahren für alle Beteiligten zu vereinfachen, ist ab dem 01. Januar 2022 ein einheitliches Muster von allen Krankenkassen zu verwenden. Das einheitliche Muster der Unbedenklichkeitsbescheinigung finden Sie hier als PDF.
In einem zweiten Schritt soll ein elektronisches Antrags- und Ausstellungsverfahren umgesetzt werden.
Qualifizierte und einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung
Beantragen Sie als Arbeitgeber eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, werden von den Krankenkassen die letzten sechs Monate beurteilt. Wenn Sie Ihren Beitragsnachweis- und Ihren Abführungspflichten rechtzeitig nachgekommen sind, erhalten Sie eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Wenn aktuell keine Beitragsrückstände bestehen, aber es in der Vergangenheit Unregelmäßigkeiten gab, stellt Ihnen die Krankenkasse eine einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Die Krankenkasse entscheidet dabei im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens. Auch im Fall einer Beitragsstundung können Sie trotzdem eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten. In diesem Fall prüft und bescheinigt die Krankenkasse, ob Sie die Verpflichtungen aus der Stundungsvereinbarung erfüllt haben.
Angaben zur Gültigkeitsdauer
Eine Prognose zum künftigen Zahlungsverhalten gehört nicht zu den Inhalten der Bescheinigung. Daher ist eine Gültigkeits- oder Wirksamkeitsdauer nicht vorgesehen.
Wenn Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung zum Zwecke der Haftungsfreistellung nutzen möchten, wirkt diese für den Zeitraum von drei Monaten nach der Ausstellung. Eine einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung wirkt hier lediglich bis zum nächsten Fälligkeitstag. Die Formulierungen zu beiden Fällen wurden im neuen Formular standardisiert.
Digitales Verfahren bis Ende 2022
Bis Ende 2022 wird der gesamte Prozess als obligatorisches elektronisches Antragsverfahren umgesetzt. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen und die Einzelheiten des Prozesses werden noch festgelegt. Nach weiteren Abstimmungsverfahren aller Beteiligten soll das Antrags- und Bescheinigungsverfahren auch in die elektronischen Entgeltabrechnungsprogramme eingebunden werden.
Unser Service für Sie im Informationsportal
Wenn Sie weitere Informationen zum OZG nachlesen möchten steht Ihnen die OZG-Informationsplattform des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zur Verfügung.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist nur eines der Verfahren, die digitalisiert werden. Bisher sind schon einige Verfahren auf den elektronischen Weg umgestellt. Lesen Sie dazu unsere Meldungen: