Für berufstätige Eltern ist die Organisation einer adäquate Kinderbetreuung zuweilen eine Herausforderung. Ist das Kind noch zu klein für einen Kindergarten oder reichen die Betreuungszeiten in Kindergarten und Schule nicht aus, kann eine Tagespflegeperson oder ein Minijobber helfen.

Doch wie unterscheidet sich die Kinderbetreuung durch selbstständige Tagespflegepersonen im Vergleich zu einer Kinderbetreuung im Minijob?

Selbstständige Tagespflegepersonen

Tagesmütter und Tagesväter zählen zu den sogenannten Tagespflegepersonen. Die Kinderbetreuung wird von diesen Personen als selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Als selbstständig gelten diese Tätigkeiten, weil die Tagespflegepersonen

  • die Kinder eigenverantwortlich in ihrem Haushalt oder in dafür angemieteten Räumlichkeiten betreuen,
  • Art und Umfang der Betreuung selbst bestimmen, dazu gehört die konkrete Planung des Tagesablaufs (z. B. Ausflüge, Spiele oder Ruhezeiten), und
  • mit mehreren Eltern Betreuungsverträge schließen.

Aufgrund der Selbstständigkeit der Tagespflegepersonen sind diese nicht zur Sozialversicherung oder der Minijob-Zentrale zu melden. Das gilt auch dann, wenn der Verdienst nicht mehr als 450 Euro monatlich beträgt.

Private Arbeitgeber: Kinderbetreuung im Minijob

Im Minijob kann die Betreuung nur dann ausgeübt werden, wenn eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Eine abhängige Beschäftigung unterscheidet sich von einer selbstständigen Tätigkeit insbesondere durch die folgenden Merkmale:

  • die Eltern legen den Betreuungsort, die Arbeitszeiten und die Tagesgestaltung fest,
  • die Betreuungsperson ist in den Familienalltag integriert und
  • unterliegt einem umfassenden Weisungsrecht.

Wenn der monatliche Verdienst 450 Euro nicht überschreitet, liegt ein Minijob im Privathaushalt vor. Die Eltern als Arbeitgeber müssen die Beschäftigung dann bei der Minijob-Zentrale anmelden. Sie können hierzu die Online-Anmeldung der Minijob-Zentrale nutzen.

Wenn der monatliche Verdienst regelmäßig 450 Euro überschreitet, liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Diese muss bei der Krankenkasse des Beschäftigten angemeldet werden – nicht bei der Minijob-Zentrale.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Weitere Informationen finden Sie im Informationsportal im Steckbrief Sozialversicherungspflicht sowie im Steckbrief Haushaltsscheck-Verfahren. Mit dem Frage-Antwort-Katalog zur Haushaltshilfe können Sie zudem leicht vorab prüfen, ob Sie das Haushaltsscheck-Verfahren für Ihre Kinderbetreuung im Minijob nutzen könnten.