Werkstudenten sind im Rahmen ihrer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung dafür ist aber immer die Eigenschaft als so genannter „ordentlich Studierender“. Dazu bedarf es – neben anderen Voraussetzungen – der Immatrikulation an einer Hochschule.

Wo liegt das Problem?

Das Bachelorstudium endet mit Ablauf des Monats, in dem der Student das offizielle Prüfungsergebnis erhält. Der Masterstudiengang kann aber erst mit dem nächsten Semester beginnen. In dieser Lücke ist der Mitarbeiter kein Studierender mehr und damit gilt die Werkstudentenregelung nicht.

Kann ich den Mitarbeiter trotzdem weiterhin beschäftigen?

Eine Weiterbeschäftigung ist natürlich möglich. Wenn Sie aber an den Bedingungen nichts ändern, wird der Mitarbeiter wie ein „normaler“ Beschäftigter behandelt und damit sozialversicherungspflichtig. Sie müssten ihn dann entsprechend ummelden:

Abmeldung zum Ende des Monats

Abgabegrund 32

Personengruppenschlüssel 106

Beitragsgruppe 0100

Anmeldung mit dem Folgetag

Abgabegrund 12

Personengruppenschlüssel 101

Beitragsgruppe 1111

Mit dem Beginn des Folgesemesters und dem Beginn des Masterstudiums müssten Sie dann wiederum eine Ummeldung vornehmen.

Wie sieht es mit einem Minijob aus?

Wenn Sie das Entgelt und die wöchentliche Arbeitszeit entsprechend absenken, ist grundsätzlich eine versicherungsfreie Beschäftigung als Minijob möglich. Aber Vorsicht: Wenn Sie von vornherein beabsichtigen, nach Beginn des Masterstudiums Arbeitszeit und Entgelt wieder anzuheben, müssten Sie das im Rahmen der vorausschauenden Beurteilung des Minijobs berücksichtigen. Dann wird in der Regel die Entgeltgrenze überschritten, so dass Versicherungspflicht besteht.

Eine kurzfristige versicherungsfreie Beschäftigung für die Übergangszeit ist grundsätzlich möglich, aber nur bei einem anderen Arbeitgeber. Da zwischen den beiden Studiengängen nicht von einer berufsmäßigen Tätigkeit ausgegangen wird, kann eine befristete Beschäftigung bis zu drei Monaten oder 70 Arbeitstagen versicherungsfrei bleiben. Bei demselben Arbeitgeber funktioniert das aber nicht. Hier geht man dann von einem durchgehenden Arbeitsverhältnis aus. Außerdem müssen in jedem Fall anrechenbare Vorbeschäftigungszeiten berücksichtigt werden. Im Zweifel sollten Sie sich bei der zuständigen Einzugsstelle beraten lassen.

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