
Grundsätzlich ist eine gegen Arbeitsentgelt ausgeübte Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Aber es gibt einige Ausnahmen, beispielsweise die geringfügigen Beschäftigungen. Einmal den klassischen Minijob mit Entgeltgrenze, also einem regelmäßigen monatlichen Entgelt bis zu 556 Euro (2025). Und dann den kurzfristigen Minijob. Eine befristete Beschäftigung von nicht mehr als drei Monaten oder 70 Arbeitstagen ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das gilt aber nur dann, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Wann wird eine kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt?
Die Kurzfristigkeit der Beschäftigung ist nicht auf die einzelne Beschäftigung bezogen, sondern auf die Person des Beschäftigten. Deshalb dürfen die drei Monate nur einmal innerhalb eines Kalenderjahres versicherungsfrei ausgeübt werden. Wurde zuvor schon eine Beschäftigung ausgeübt, wird diese berücksichtigt.
Beispiel:
Herr A ist Rentner und übt bei der Firma B eine befristete Beschäftigung vom 1.7.2025 bis 30.9.2025 aus. Zuvor war er vom 1.4.2025 bis 31.5.2025 ebenfalls befristet und versicherungsfrei bei Firma C beschäftigt.
Schon zu Beginn der Beschäftigung bei Firma B ist erkennbar, dass die Grenze von drei Monaten innerhalb eines Jahres überschritten wird. Deshalb ist die Beschäftigung B von Beginn an versicherungspflichtig und nicht als kurzfristiger Minijob anzusehen.
In diesem Fall spricht man davon, dass die Beschäftigungen berufsmäßig ausgeübt werden, weil man annehmen kann, dass sie in größerem Umfang zum Lebensunterhalt dienen.
Berufsmäßigkeit liegt zum Beispiel auch dann vor, wenn ein Arbeitsloser eine befristete Beschäftigung aufnimmt, oder zuvor bereits eine versicherungspflichtige Beschäftigung bestanden hat. Ausnahme: Wenn jemand aus dem Arbeitsleben ausgeschieden ist (Rentner), dann wird die bis dahin bestehende (Haupt-)Beschäftigung nicht angerechnet.
Übrigens: Ein befristeter Minijob kann auch neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden, er gilt deshalb nicht automatisch als berufsmäßig ausgeübt.
Beschäftigung von Studenten
Auch Studenten können einen kurzfristigen Minijob versicherungsfrei ausüben. Und das – anders als sonst – sogar mehrfach innerhalb eines Jahres. Insgesamt dürfen allerdings nicht mehr als 26 Wochen innerhalb eines Jahres Beschäftigungen von mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt werden. Diese verlängerte Variante gibt es deshalb, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass ein Student grundsätzlich (noch) nicht berufsmäßig tätig ist, sondern sich lediglich sein Studium finanziert. Deshalb gibt es für eingeschriebene Studenten besondere Regelungen hinsichtlich der Versicherungsfreiheit.
Wann spielt die Befristung keine Rolle?
Die Befristung einer Beschäftigung spielt eben dann keine Rolle, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird. Das ist auch der Fall, wenn es sich um ein Probearbeitsverhältnis handelt, das ist ausdrücklich ausgenommen und führt zur Versicherungspflicht. Ausnahme könnte ein so genannter „Schnuppertag“ sein, allerdings nur, wenn dafür kein Entgelt gezahlt wird.
Besonderheiten gibt es dann noch bei Schulabgängern. Wer nach dem Schulabschluss noch einen befristeten (Ferien-)Job ausübt, gilt dann als schon berufsmäßig beschäftigt, wenn er im Anschluss ein Ausbildungsverhältnis beginnt. Wird hingegen die Zeit bis zum Studienbeginn überbrückt, gilt der Schulabgänger nicht als berufsmäßig beschäftigt.
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