Bei jeder Entgeltabrechnung behalten Sie als Arbeitgeber Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vom laufenden Arbeitsentgelt ein. Die einbehaltenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile leiten Sie an das zuständige Finanzamt und an die Sozialversicherungsträger weiter. Doch was passiert, wenn Sie nachträglich eine Auszahlung korrigieren müssen und sich die Beiträge nachträglich ändern? Die Regelungen für die jeweiligen Bereiche sind unterschiedlich.

Steuern dürfen nach Ausstellen der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr korrigiert werden

Als Arbeitgeber müssen Sie die elektronische Lohnsteuerbescheinigung nach Ende der Beschäftigung oder nach Ablauf des Kalenderjahres an das Finanzamt senden. Bis zum letzten Tag im Februar des Folgejahres muss die Bescheinigung übermittelt sein. Sie sind berechtigt, bei der jeweils folgenden Entgeltabrechnung bei einer Korrektur bisher noch nicht einbehaltene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten. Dabei müssen Sie beachten: Nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung ist eine Korrektur der Steuerabzüge grundsätzlich nicht mehr möglich.

Haftungsbefreiende Anzeige beim Finanzamt einreichen

In den Fällen, in denen Sie bei einer nachträglichen Korrektur die Lohnsteuer nicht mehr einbehalten können, müssen Sie dies unverzüglich dem Betriebsstättenfinanzamt anzeigen. Diese sogenannte haftungsbefreiende Anzeige nach § 41c Absatz 4 EStG berechtigt das Finanzamt, die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer einzufordern.

Sozialversicherung: Berichtigungen nur drei Monate zulässig

Bei einer nachträglichen Korrektur der Entgeltabrechnung sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, die fehlenden Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten. Dabei werden nicht nur Ihre Arbeitgeber- sondern auch die Arbeitnehmeranteile fällig. Doch Achtung: Ein unterbliebener Beitragseinzug der Arbeitnehmeranteile ist nur bei den nächsten drei Entgeltabrechnungen möglich.

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