Im internationalen Vergleich ist das deutsche duale Ausbildungssystem einzigartig und besticht durch die Kombination aus betrieblicher und schulischer Ausbildung. So werden junge Menschen in Deutschland optimal auf eine erfolgreiche berufliche Laufbahn vorbereitet.

Mindestvergütung für Azubis ab 2020

Auszubildende tragen schon während ihrer Ausbildung zur Wertschöpfung des Ausbildungsbetriebs maßgeblich bei. Das soll sich auch in ihrer Vergütung wieder spiegeln. Mit dem neuen Berufsbildungsgesetz (BBiG), das zum 1. Januar 2020 in Kraft trat, sind ausbildende Betriebe verpflichtet, eine gesetzliche Mindestvergütung zu zahlen. Der gesetzliche Mindestlohn wird damit aber weiterhin unterschritten.

Gemäß § 17 BBiG steht allen Auszubildenden, die im Jahr 2020 bei Ihnen eine Berufsausbildung beginnen, eine Mindestvergütung von 515 Euro pro Monat zu.

Für die folgenden Ausbildungsjahre steigt die Mindestvergütung an:

  • 2. Jahr: + 18 Prozent: 607,70 Euro pro Monat
  • 3. Jahr: + 35 Prozent: 695,25 Euro pro Monat
  • 4. Jahr: + 40 Prozent: 721 Euro pro Monat

Und für die folgenden Ausbildungsjahrgänge hebt der Gesetzgeber die Höhe der Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr schrittweise an:

  • 2021: 550 Euro
  • 2022: 585 Euro
  • 2023: 620 Euro

Ab 2024 wird die Vergütung im ersten Ausbildungsjahr jeweils im November für das kommende Jahr festgelegt. Sie können die Höhe dann dem Bundesgesetzblatt entnehmen.

Allerdings: Sieht ein Tarifvertrag eine andere – niedrigere – Vergütung vor, hat dies Vorrang vor der gesetzlichen Mindestvergütung für Azubis.

Ausbildungsprämie für Arbeitgeber

Wegen der Corona-Pandemie wollen einige Arbeitgeber weniger oder gar nicht mehr ausbilden. Die Festlegung einer Mindestvergütung für Auszubildende ist für manche eine zusätzliche Belastung. Damit dennoch weiterhin ausreichend Ausbildungsplätze angeboten werden, hat das Bundeskabinett am 24. Juni 2020 beschlossen, besonders belasteten Betrieben mit einer Ausbildungsprämie von bis zu 3.000 Euro zu unterstützen.

Die Finanzhilfe zielt insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ab, die wegen Corona unter Umsatzeinbußen leiden. Wenn sie trotzdem die Anzahl der Ausbildungsplätze erhalten oder sogar steigern, können sie diese Prämie beantragen. Das gilt auch dann, wenn sie Auszubildende aus Betrieben übernehmen, die schließen mussten.

Die Auszahlung der Prämie wird durch die Bundesagentur für Arbeit organisiert. Hierzu können Sie die gebührenfreie Nummer 0800 4 555520 oder sich an die Agentur vor Ort wenden. Die Kosten für diese Maßnahme betragen bis zu 500 Millionen Euro.

Quellen

Eine Zusammenfassung der Änderungen, die sich durch das Berufsbildungsgesetz ergeben finden Sie auf einer Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

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Nutzen Sie unseren Frage-Antwort-Katalog Auszubildender. Hier ermitteln Sie individuell, welche Meldepflichten Sie als Arbeitgeber haben und unter welchen Voraussetzungen Sie einen Ausbildungsplatz anbieten dürfen.