Die Inflation belastet wohl jeden, ganz besonders aber Menschen mit einem durchschnittlichen oder geringen Einkommen. Als Arbeitgeber können Sie eine Prämie zum Inflationsausgleich an Ihre Mitarbeiter auszahlen und so ein Zeichen der Solidarität ausdrücken. Und das sogar ganz steuer- und beitragsfrei. Die Bindung des Mitarbeiters zum Unternehmen wird wiederum gestärkt.

Die Inflationsausgleichsprämie

Seit Oktober 2022 gibt es die Möglichkeit, den Beschäftigten eine Prämie zum Ausgleich der Inflation zu zahlen. Der Gesetzgeber erlaubt eine steuer- und abgabenfreie Zahlung bis zu 3.000 Euro je Mitarbeiter. Diese Zahlung bleibt unter bestimmten Bedingungen steuer- und beitragsfrei in der Sozialversicherung. Die Prämie ist eine freiwillige Leistung – Sie können sie also auszahlen, sind dazu aber nicht verpflichtet (es sei denn, ein Tarifvertrag verpflichtet Sie dazu).

Die Bedingungen

Damit Ihre Zahlung wirklich steuer- und beitragsfrei bleibt, müssen einige Bedingungen erfüllt sein. Die Wichtigste: Die Prämie muss zusätzlich zum geschuldeten Lohn gezahlt werden, darf also nicht mit dem Lohn oder künftigen Lohnsteigerungen verrechnet werden.

Für den Nachweis reicht es aus, wenn Sie bei der Gewährung der Prämie deutlich machen, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

Es spielt keine Rolle, wenn Sie bereits – freiwillig – eine normale Sonderzahlung wie zum Beispiel Weihnachtsgeld gezahlt haben. Denn diese Zahlung erfolgte ja nicht zum Inflationsausgleich und war und ist ja steuer- und beitragspflichtig.

Die Prämie können Sie auch in mehreren Teilen auszahlen. Haben Sie beispielsweise im letzten Jahr schon eine solche Zahlung von 1.500 Euro getätigt, können Sie jetzt noch einmal nachlegen und weitere 1.500 Euro auszahlen. Insgesamt darf der Betrag von 3.000 Euro aber nicht überschritten werden. Selbstverständlich können Sie auch mehr zahlen, aber das wäre dann steuer- und beitragspflichtig.

Wer bekommt die Prämie?

Sie allein entscheiden, ob und in welcher Höhe Sie die Prämie an Ihre Mitarbeiter auszahlen. Aber auf eines müssen Sie achten: Sie dürfen den Gleichheitsgrundsatz nicht verletzten. Also beispielsweise die Prämie nur an einzelne Mitarbeiter auszahlen. Für eine Differenzierung in der Höhe der Zahlung muss es einen nachvollziehbaren Grund geben, beispielsweise, wenn Sie die Höhe von der Arbeitszeit abhängig machen und Teilzeitbeschäftigte die Prämie nur anteilig ausgezahlt bekommen.

Inflationsausgleich – Prämie noch bis Ende 2024

Die Möglichkeit für die Auszahlung besteht nur noch bis zum 31. Dezember 2024. Danach wäre eine solche Zahlung steuer- und beitragspflichtig. Über eine mögliche Verlängerung gibt es derzeit keine Informationen und keinen Hinweis. Wenn Sie also eine Inflationsausgleichsprämie zahlen wollen, dann sollten Sie das bis dahin tun.

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