Im Jahr 2024 haben Beschäftigte in Deutschland insgesamt rund 1,2 Milliarden Überstunden geleistet. Davon waren etwa 638 Millionen unbezahlte und rund 562 Millionen bezahlte Überstunden. Was bedeutet das für sie Sozialversicherung der betroffenen Arbeitnehmer und welchen Ausgleich können Arbeitgeber anbieten?

Regelungen und Vereinbarungen als Arbeitgeber

Als Arbeitgeber haben Sie verschiedene Möglichkeiten den Umgang mit Überstunden zu regeln. Entsprechende Vereinbarungen lassen sich entweder im Arbeitsvertrag oder in den Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen festlegen. In der Regel ist die Zahl der zu leistenden Überstunden, die Mitarbeitende leisten dürfen, durch gesetzliche Vorgaben begrenzt, insbesondere durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das auch die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit definiert.

Häufig enthalten Arbeitsverträge Pauschalregelungen, wonach Überstunden durch eine monatliche Vergütung abgegolten sind, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Überstunden tatsächlich geleistet wurden. Diese Gestaltung kann für Planungssicherheit sorgen. Entscheidend ist jedoch, dass sie transparent vereinbart und die Arbeitszeiten und auch die geleisteten Überstunden sorgfältig dokumentiert werden. Nicht nur der internen Nachvollziehbarkeit, sondern auch zur Abrechnung und zur Vermeidung von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz.

Eine Vergütung von Überstunden erfolgt in der Regel nur dann, wenn Sie als Arbeitgeber diese anordnen. Andererseits kann Mehrarbeit anstelle einer Bezahlung auch durch Freizeit ausgeglichen werden.

Übrigens: Bei Teilzeitbeschäftigten handelt es sich immer dann um Überstunden, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird. Bei Vollzeitbeschäftigten ist die tarifliche oder arbeitsvertragliche Arbeitszeit maßgebend.

Haben Überstunden Auswirkungen auf die Versicherungspflicht?

Unbezahlte Überstunden werden bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht nicht berücksichtigt. Werden sie bezahlt, kann das Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung haben, insbesondere bei Minijobs. Zwar ist dort ein gelegentliches Überschreiten der Entgeltgrenze zulässig, aber nur, wenn dies nicht regelmäßig geschieht und unvorhersehbar war. Sonst können auch Überstunden zur Versicherungspflicht führen.

Bei der Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Krankenversicherungspflicht werden Überstundenvergütungen nur dann auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt angerechnet, wenn sie regelmäßig und unabhängig von der tatsächlich geleisteten Anzahl an Überstunden gezahlt werden. Das ist der Fall, wenn eine pauschale Überstundenvergütung mit Arbeitnehmern vereinbart wurde, die monatlich als fester Betrag gezahlt wird, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Überstunden tatsächlich angefallen sind. Dann handelt es sich um eine regelmäßige Einnahme, die zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zählt.

Wann sind Überstunden beitragspflichtig?

Unbezahlte Überstunden spielen für die Beitragsberechnung grundsätzlich keine Rolle, da es an einem beitragspflichtigen Entgelt fehlt. Bei klassischen, bezahlten Überstunden handelt es sich um beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt. Das gilt auch für eventuelle Zuschläge (soweit es sich um Zuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit handelt, gelten besondere Regelungen).

Mitunter werden Überstunden „angespart“, also zunächst nicht vergütet. Handelt es sich um so genannte flexible Arbeitszeiten, werden die so generierten Zeiten als Wertguthaben bezeichnet. Für diese Entgelte sind zwar grundsätzlich Beiträge zu zahlen, jedoch wird die Fälligkeit hinausgeschoben, bis sie aus dem Wertguthaben entnommen und ausgezahlt werden. Erst dann werden die Beiträge fällig.

Werden Überstunden in einer Summe abgegolten, gelten sie in der Regel als Einmalzahlung und werden entsprechend berechnet. Besonderheiten gibt es, wenn ein Wertguthaben im Rahmen eines so genannten Störfalles aufgelöst und in einer Summe ausgezahlt wird. Dann gibt es eine besondere Beitragsberechnung.

Wirken sich die Beiträge für Überstunden auf die Leistungen der Sozialversicherung aus?

Für die Rente wirken sich grundsätzlich alle gezahlten Beiträge steigernd aus. Bei anderen Geldleistungen, wie zum Beispiel Kranken- oder Verletztengeld ist entscheidend, ob die Zahlung regelmäßig erfolgt. Eine pauschale Überstundenvergütung würde also berücksichtigt werden, unregelmäßige Zahlungen in unterschiedlicher Höhe hingegen nicht. Das gilt analog auch für die Berechnung des Arbeitslosengeldes.

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