Bei Arbeitsunfähigkeit zunächst Entgeltfortzahlung

Wenn Ihr Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, müssen Sie als Arbeitgeber in den meisten Fällen erst einmal weiter zahlen: Mit Ihrer Pflicht zur Entgeltfortzahlung ist der Mitarbeiter erst einmal finanziell abgesichert. Oft sind es die gesetzlichen sechs Wochen, in Tarif- und Arbeitsverträgen können auch andere Zeiten festgelegt sein.

Wie Ihr Beschäftigter danach abgesichert ist und woher das Geld stammt, hängt vom Anlass der Arbeitsunfähigkeit ab: Basiert die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeits- oder Wegeunfall, ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Diese zahlt dann Verletztengeld. In anderen Fällen ist die gesetzliche Krankenversicherung zuständig. Sie zahlt das Krankengeld. Beides sind sogenannte Entgeltersatzleistungen, die sich aber im Detail unterscheiden.

Getrennte Zuständigkeiten, ähnliche Verfahren

Die grundsätzliche Trennung ist also eindeutig: Für allgemeine Erkrankungen und Unfälle im privaten Bereich ist die Krankenversicherung zuständig, für gesundheitliche Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Dazu gibt es noch weitere Fälle, für die die Unfallversicherung aufkommt, z. B. wenn Ihr Arbeitnehmer als Ersthelfer einen Schaden erlitten hat.

In den Fällen, in denen eine Berufsgenossenschaft oder eine Unfallkasse zuständig ist, erhält Ihr Arbeitnehmer das Verletztengeld. Das wird zwar auch durch eine Krankenkasse aufgezahlt. Unfallversicherungsträger und Krankenkasse verrechnen aber untereinander.

Wenn die Krankenversicherung zuständig ist, muss man zwischen gesetzlich und privat Krankenversicherten unterscheiden. Denn die gesetzlich Krankenversicherten erhalten Krankengeld durch ihre Krankenkasse. Privat krankenversicherte Arbeitnehmer bekommen ein Krankentagegeld, wenn sie für privat verursachte Fälle eine entsprechende Versicherung abgeschlossen haben.

Unterschiede bei der Berechnung

Die Berechnung von Verletztengeld unterscheidet sich vom Krankengeld. Es beträgt 80 Prozent des regelhaften Arbeitsentgelts und ist damit 10 Prozent höher als das Krankengeld. Abgezogen werden noch die Beiträge für Renten- und Arbeitslosenversicherung. Insgesamt darf es nicht höher sein als das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt.

Die Zahlung endet mit Ende der Arbeitsunfähigkeit, mit der Zahlung von Übergangsgeld bei Aufnahme einer beruflichen Rehabilitation oder mit Ablauf der 78. Woche. Ausnahme ist, wenn der Arbeitnehmer nach dem Arbeits- oder Wegeunfall auch nach über anderthalb Jahren noch in stationärer Behandlung ist. Bei besonders schweren Unfällen ist das durchaus möglich.

Besonderheit Kinderverletztengeld

Neben dem Verletztengeld – also dem Entgelt direkt für den verunfallten Arbeitnehmer – gibt es auch noch das Kinderverletztengeld. Das bekommen die berufstätigen Eltern von Kindern, die z. B. einen Schulunfall erlitten haben. Es gelten drei Bedingungen:

  • Nach ärztlichem Zeugnis müssen die Eltern für Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres verletzten Kindes der Arbeit fernbleiben.
  • Es kann keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen.
  • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Neben Verletztengeld und Krankengeld gibt es weitere Entgeltersatzleistungen (EEL), die den Entgeltausfall eines Arbeitnehmers ausgleichen. Dazu gehört z. B. das bereits genannte Übergangsgeld oder das Elterngeld. Einen Überblich verschaffen Sie sich im Steckbrief Entgeltersatzleistung. Auch Profis werden bei uns fündig: In unserer SV-Bibliothek finden Sie die Dokumente, die das Datenaustausch-Verfahren im Bereich Entgeltersatzleistungen behandeln.

Wenn ein Unfall passiert, dann können Sie im konkreten Fall in unserem Frage-Antwort-Katalog Unfall und Berufskrankheit prüfen, was Sie tun müssen. Wichtig ist z. B. die Unfallanzeige oder das Verbandsbuch. Den Hintergrund erfahren Sie in unserem Steckbrief Unfall.