Sind Selbstständige in Deutschland sozialversichert, gilt dieser Schutz in allen Mitgliedsstaaten weiter, wenn sie dort eine ähnliche Tätigkeit ausüben. So sagt es das europäische Gemeinschaftsrecht nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Und zu den Mitgliedsstaaten gehören alle EU-Länder, Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz. Wer z.B. als selbstständiger Handwerker aus Deutschland für ein halbes Jahr auf einer Baustelle in diesen Staaten arbeitet und gesetzlich krankenversichert ist, benötigt keine andere Krankenversicherung im Beschäftigungsstaat. Gleiches gilt für Renten- oder Unfallversicherung.

Um das entsprechend nachweisen zu können, brauchen Selbstständige eine A1-Bescheinigung. Die Ausstellung der A1-Bescheinigung beantragen Sie

  • als Versicherter bei einer gesetzlichen Krankenkasse,
  • als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen,
  • ansonsten bei der Deutschen Rentenversicherung.

Keine Software? Nutzen Sie sv.net!

Bisher war der Antrag schriftlich zu stellen. Ab 1. Januar 2022  muss das verbindlich elektronisch geschehen. Wenn Sie keine Software oder Ausfüllhilfe haben, können Sie den Antrag über sv.net einreichen. Diese Lösung stellen die Krankenkassen gemeinsam und kostenfrei über die ITSG GmbH zur Verfügung.

Um sv.net nutzen zu können, brauchen Selbstständige bis zum 2. Januar 2022 eine Betriebsnummer für die Registrierung. Sind Selbstständige auch Arbeitgeber, haben sie bereits eine Betriebsnummer. Sonst müssen sie diese beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit vorher beantragen. Ab dem 3. Januar 2022 ist eine Registrierung und Anmeldung für Selbstständige auch ohne Betriebsnummer möglich. Die A1-Bescheinigung erhalten Selbstständige dann auch im Gegenzug elektronisch innerhalb von drei Arbeitstagen.

Rechliche Grundlage

Geregelt ist das im neuen § 106a SGB IV, der bereits 2020 mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze geschaffen worden ist. Gemäß Absatz 3 des Paragraphen haben die dort genannten Organisationen in Gemeinsamen Grundsätze zur Entsendung die Umsetzung beschrieben.

Weitere Informationen bei der Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland

Selbstständige, die vorübergehend ihre selbstständige Tätigkeit im Ausland erbringen, können sich bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) informieren und beraten lassen. Die DVKA hat auf ihrer Website die wichtigsten Informationen zu einer selbstständigen Tätigkeit im Ausland für Sie zusammengefasst.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Wollen Sie grundsätzlich verstehen, was Entsendung ist und welche Bedingungen gelten, lesen Sie mehr in unserem Steckbrief zum Thema. Wenn Sie als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ins Ausland entsenden wollen, können Sie das im Frage-Antwort-Katalog prüfen.

Der Steckbrief Betriebsnummer fasst das Wichtigste hierzu zusammen. Und wenn Sie selbst noch kein Arbeitgeber sind, aber es werden wollen, prüfen Sie unter Neuer Arbeitgeber, welche Voraussetzungen Sie in der Sozialversicherung erfüllen müssen.

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