Damit sich Arbeitnehmer voll auf ihre Aufgaben konzentrieren können, ist es für sie wichtig, dass sie ihre kleine Kinder optimal betreut wissen. Und klar ist auch: Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird in Zeiten eines eklatanten Fachkräftemangels immer wichtiger. Wenn Sie als Arbeitgeber hier Ihre Arbeitnehmer unterstützen, ist das ein ganz klarer Vorteil, der Sie von anderen Jobanbietern unterscheidet.

Sicher wissen Sie bereits, dass Sie die Kosten für die Kinderbetreuung übernehmen oder bezuschussen können. Aber wussten Sie auch, dass diese Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen komplett steuer- und sozialversicherungsfrei sind? Besser noch: Die Höhe der Kinderbetreuungskosten unterliegt keiner Deckelung. 

Die Voraussetzungen für die abgabefreie Übernahme der Kinderbetreuungskosten

  • Es geht um die Betreuung und Unterbringung (inklusive Verpflegung) der Kinder, also kein Unterricht oder Nachhilfe, keine Förderung oder Kurse.
  • Die betreffenden Kinder sind noch nicht schulpflichtig.
  • Die Übernahme der Kosten erfolgt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
  • Der Arbeitnehmer gibt Ihnen den Originalbeleg für die entsprechenden Betreuungsgebühren.

Die Kosten für folgende Einrichtungen oder Betreuungsmöglichkeiten können Sie übernehmen, ohne dass Steuern und Sozialabgaben fällig werden:

  • Der betriebseigene Kindergarten
  • Privat geführte Kindergärten oder Krippen
  • Staatliche oder kirchliche Kindertagesstätten (Krippen und Kindergärten)
  • Tagesmütter, die Kinder bei sich zu Hause betreuen
  • Ganztagspflegestellen

Die Betreuung der Kinder im Haushalt Ihrer Arbeitnehmer können Sie allerdings nicht abgabefrei bezuschussen. Dazu gehört beispielsweise die Beaufsichtigung durch Kindermädchen oder von Familienmitgliedern wie der Oma.

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Ob Erkältung, Durchfall oder Stürze – kleine Kinder werden häufiger krank. Dann ist es gut für Sie zu wissen, welche Pflichten und Rechte sowohl Sie wie auch Ihr Arbeitnehmer in diesem Fall haben. Mehr dazu lesen Sie

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