Bereits im November 2019 beschlossen, tritt es ab 1. Januar 2021 endlich in Kraft: Die Änderungen im Kassenwahlrecht. Davon profitieren Sie als Arbeitgeber finanziell, wenn Ihr Arbeitnehmer dabei zu einer günstigeren Krankenkasse wechselt. Auf jeden Fall entfällt für Sie Verwaltungsaufwand, wie am Ende erläutert ist. Grundlage ist das MDK-Reformgesetz, in dem die neuen Regeln zum Wahlrecht enthalten sind. Was genau ändert sich?

Die Bindungsfrist ist kürzer

Bislang mussten Arbeitnehmer mindestens 18 Monate bei einer Krankenkasse versichert bleiben, bevor sie wechseln konnten. Diese Bindungsfrist verkürzt sich ab dem 1. Januar 2021 auf 12 Monate. Das gilt auch rückwirkend, also wenn Ihr Arbeitnehmer in den letzten anderthalb Jahren die Krankenkasse gewechselt hat.

Ausnahme: Hat Ihr Arbeitnehmer allerdings bei seiner Krankenkasse einen Wahltarif-Vertrag abgeschlossen, bei dem eine längere Bindungsfrist von bis zu 36 Monaten vereinbart wurde, gilt diese längere Bindungsfrist.

Krankenkassenwechsel bei jedem neuen Job – oder wenn sich sonst etwas grundlegend ändert

Mit Beginn eines neuen Beschäftigungsverhältnisses kann Ihr Arbeitnehmer jetzt problemlos die Krankenkasse wechseln, dafür sorgt das neue Wahlrecht. Dafür muss er sich nur innerhalb von 14 Tagen bei einer neuen Krankenkasse anmelden. Um die Kündigung der alten Krankenkasse kümmert sich seine neue Krankenkasse.

Das gleiche gilt immer, wenn sich etwas Grundlegendes zur Versicherungspflicht verändert (Versicherungspflicht-Tatbestand). Solche Änderungen sind beispielsweise:

  • Das Einkommen Ihres Arbeitnehmers übersteigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG); er ist dann kein Pflichtversicherter, sondern freiwillig gesetzlich versichert.
  • Das gleiche gilt, wenn eine höhere Grenze oder ein niedrigeres Arbeitsentgelt den Arbeitnehmer wieder zum Pflichtversicherten macht.
  • Wenn Sie einen Werkstudenten oder Minijobber weiter in Voll- und Teilzeit beschäftigen wollen, ist das auch ein neues Beschäftigungsverhältnis.

Was bleibt

  • Das Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung des Zusatzbeitrags bleibt erhalten.
  • Der Wechsel zu einer privaten Krankenversicherung bei Überschreitung der JAEG muss wie bisher auch schriftlich durch Ihren Arbeitnehmer erfolgen.

Warum es für Sie einfacher wird

Das Wichtigste dabei: Sie brauchen für eine Anmeldung weder für die alte noch die neue Krankenkasse eine Mitgliedsbescheinigung Ihres Arbeitnehmers. Er muss Ihnen nur die richtige Krankenkasse sagen, bei der Sie dann die Anmeldung vornehmen. Sie erhalten dann eine elektronische Rückmeldung, aus der Sie ablesen können, ob alles in Ordnung war. Eine ausführliche Beschreibung dazu finden Sie in unserer Meldung „Ab 2021 Mitgliedsbestätigung elektronisch statt Mitgliedsbescheinigung“.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Passend zu den möglichen Änderungen haben wir auch Frage-Antwort-Kataloge, in denen Sie durch Beantwortung von Fragen prüfen können, ob und was Sie tun müssen:

Wenn Sie mehr zu Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) wissen wollen, dann schauen Sie in unseren Steckbrief Sozialversicherungspflicht. Die aktuellen Werte finden Sie im Steckbrief Rechengrößen Sozialversicherung. Experten finden unter dem Stichwort Versicherungsfreiheit die Dokumente der Sozialversicherung.